Hygieneüberwachung in Betrieben; Durchführung von Kontrolluntersuchungen
Durch regelmäßige bzw. außerplanmäßige Kontrolluntersuchungen wird sichergestellt, dass die hygienischen Anforderungen in Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, z. B. Fleisch- oder Geflügelfleischverarbeitung, Milch-, Eier- und Fischverarbeitung zu tun haben, erfüllt sind.
1. Überwachung zugelassener Betriebe z. B. Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe, Kühlhäuser sowie Molkereien:
In industriell strukturierten Betrieben, die gemäß europäischen Rechtsvorschriften zugelassen sein müssen, werden durch Sachverständige der zuständigen Behörde regelmäßig umfassende Kontrollen z. B. der Arbeits-, Betriebs- und Personalhygiene durchgeführt. Nur wenn die lebensmittelhygienerechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Zulassung aufrechterhalten werden.
2. Hygieneüberwachung in registrierten Betrieben, z. B. Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter (auch für Eier, Fisch oder Käse):
Handwerkliche Metzger und landwirtschaftliche Direktvermarkter unterliegen ebenfalls strengen Hygienekontrollen.
Musterdateien nach § 2 Abs.2 MitÜbermitV
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, ihnen vorliegende Ergebnisse über Gehalte an Dioxinen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilung- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) haben die Unternehmer hierfür die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten digitalen Dateien zu verwenden und digital zu übermitteln.
Da sich hin und wieder Änderungen ergeben können, finden Sie unter folgenden Link immer die aktuellste Version der Formulare:
www.bvl.bund.de
Weitere Links
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen herausgegeben.
Musterspeisekarte
Seit Oktober 1998 gilt die Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe. Für den Gastwirt bedeutet diese Zusatzstoffverordnung, dass er die Zusatzstoffe in der Speisen- und Getränkekarte veröffentlichen muss. Außerdem ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu beachten, wonach Allergene gekennzeichnet werden müssen. Wie man die Zusatzstoffe und Allergene kenntlich machen kann, zeigt folgende Musterspeisekarte.
Musterspeisekarte
Feschtleshelfer
Der Feschtleshelfer umfasst Vorschriften und Gesetze sowie Empfehlungen und Tipps rund um die Festplanung und soll Ihnen die Organisation Ihres Festes erleichtern.
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