Kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) gilt für Feuerungsanlagen, die keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen.
Diese Anlagen sind:
- Feuerungsanlagen für Holz und Kohle unter 1 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung
- Anlagen für Stroh, Getreide und ähnliche pflanzliche Brennstoffe unter 0,1 MW Feuerungswärmeleistung
- Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 20 MW
Die 1. BImSchV regelt unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen. Unter anderem ist in der Verordnung geregelt, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage durch den zuständigen Schornsteinfeger überwacht werden muss. Des Weiteren enthält die 1. BImSchV eine Brennstoffliste, welche die zulässigen Brennstoffe aufzeigt.
Die Verwendung anderer als der dort aufgeführten Brennstoffe - wie beispielsweise Altpapier, Kunststoffe oder sonstige Abfälle - führt zu erheblichen Umweltbelastungen, ist deshalb nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Bei Beschwerden über Belästigungen durch Feuerungsanlagen können Sie sich gerne an uns wenden.