Beschwerden über Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen
Fühlen Sie sich beeinträchtigt durch
- Luftverunreinigungen (Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
- Geräusche/Lärm
- Erschütterungen
- Licht
- Wärme
- Strahlen und ähnliche Erscheinungen
können Sie sich mit Ihrem Anliegen an die untere Immissionsschutzbehörde wenden - wenn die Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage steht und Sie sich regelmäßig im Einwirkungsbereich dieser Anlage aufhalten (Beschwerdebefugnis).
Um einen Anlagenbetrieb handelt es sich bei
- Betriebsstätten,
- Maschinen,
- Geräten,
- sonstigen ortsfesten Einrichtungen,
- Lagerplätzen,
- Grundstücken auf denen emissionsträchtige Arbeiten durchgeführt werden wie z.B. Baustellen .
Handelt es sich zum Beispiel um Lärm einer Feier (Grölen, Klatschen, lautes Musikhören im Freien oder in der Wohnung etc. - sogenannter "verhaltensbezogener Lärm") oder sonstiges störendes menschliches Verhalten wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde (jeweilige Kommune, Fachbereich "Sicherheit und Ordnung" des Landratsamtes) oder die Polizei.
Weitere Immissionen, für die die untere Immissionsschutzbehörde nicht zuständig ist:
- Beschwerden über Geruch durch das Ausbringen von Gülle auf dem Feld
- Straßenlärm -> Hier sind die jeweiligen Straßenbaulastträger (innerorts i.d.R. die Gemeinden) zuständig.
- Fluglärm-> Hier können Sie sich an das Luftamt Südbayern (Regierung von Oberschwaben) oder das Beschwerdetelefon der Bundeswehr (bei militärischem Flugbetrieb) wenden.
- Lärmbelästigungen durch Tiere
Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes können Sie sich mit Ihrem Anliegen ebenso an die örtliche Polizei wenden. Benutzen Sie hierfür in der Regel bitte nicht den Notruf, sondern die normale Rufnummer Ihrer Polizeiinspektion.
Bei reinen Konflikten zwischen einzelnen Nachbarn, beispielsweise wegen Rauchgasbelästigungen durch Grillen, Musizieren oder lautstarke Unterhaltungen etc., wird die Behörde nicht tätig. Hier ist der Privatrechtsweg zu bestreiten (§§ 906, 1004 BGB).
Zunächst sollten Sie in jedem Fall im Interesse einer guten Nachbarschaft die vermeintlichen Verursacher freundlich auf die Störung ansprechen. Häufig lässt sich eine vernünftige Lösung finden.
Ansprechpartner aufgeteilt nach Kommunen
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