Straßenrecht/Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Wer von einem Punkt zum anderen gelangen möchte, nutzt in der Regel Straßen und Wege. Das Straßen- und Wegerecht regelt den Umgang und Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen.

Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch einer Straße besteht darin, dass es jedermann gestattet ist, die Straße zum Verkehr im Rahmen der Widmung zu nutzen. Es wird dabei zwischen fließendem und ruhendem Verkehr unterschieden. Zum ruhenden Verkehr zählt das Anhalten und Parken von Fahrzeugen.

Anzeigen Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfahren

Mit einer Widmung wird verfügt, dass eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.

Eine Umstufung wird erforderlich, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat.
Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist die Straße einzuziehen.

Der Landkreis ist für Widmungs-, Umstufung- und Einziehungsverfahren für Kreisstraßen zuständig. Für Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen, Eigentümerwege, beschränkt öffentliche Wege und öffentliche Feld- und Waldwege sind die Gemeinden zuständig.

Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsgrund

Wird die Straße nicht zum Zwecke des Verkehrs, das heißt über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung. Hierfür ist die Erlaubnis der Straßenbaubehörde einzuholen.

Wird die Straße ohne Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Verordnung über Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Die Gemeinden können Rechtsverordnungen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehwege im Winter erlassen. Darin können die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, verpflichtet werden, zu reinigen, zu räumen und zu streuen.

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