Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
Sie können bereits vor dem Bauantrag bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Baugenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Baugenehmigung stellen. Gegenstand eines Vorbescheids kann nur sein, was auch Gegenstand im späteren Baugenehmigungsverfahren ist.
Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.
Ansprechpartner aufgeteilt nach Bezirken sowie baurechtlicher und bautechnischer Sachbearbeitung
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Baurechtliche Sachbearbeitung
- Bezirk: Bellenberg, Kellmünz, Vöhringen, Roggenburg, Senden
- Bezirk: Buch, Altenstadt, Illertissen, Oberroth, Osterberg, Unterroth
- Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Weißenhorn, gemeindefreie Gebiete
- Bezirk: Nersingen Elchingen
Bautechnische Sachbearbeitung
Der beantragte Vorbescheid wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Er kann also beispielsweise nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
- Bauantragsformular mittels amtlichen aktuellen Vordruck
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Bezeichnung der Frage(n), über die im Vorbescheid entschieden werden soll (3-fach; siehe Ziffer 6 des Antragformulars).Die einzelnen Fragen sind so zu formulieren, dass sie unmissverständlich mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Fragen zu Abweichungen oder Befreiungen sind einzeln aufzuführen. Dabei ist zu begründen, warum von der jeweiligen Vorschrift abgewichen oder befreit werden soll. Fragen und Darstellungen in den Planunterlagen müssen aufeinander abgestimmt sein. Fragen, die ohne planliche Darstellung nicht beurteilt werden können, werden nicht beantwortet. Planinhalte, die über die gestellten Fragen hinausgehen, werden nicht geprüft und können daher auch nicht von der Bindewirkung erfasst werden.
- aktueller Katasterauszug M:1000, ggf. mit Eigentümerverzeichnis, nicht älter als 6 Monate
- Lageplan mit Darstellung des Gebäudes
Nicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden. - Bauvorlagen, die für die entscheidenen Fragen erforderlich sind, z.B. Bauzeichnungen, Berechnung der Grund- und Geschossfläche, Betriebsbeschreibung
- Angabe der voraussichtlichen Baukosten
- ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - gegebenenfalls weitere Unterlagen
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein. - Alle Unterlagen sind dreifach einzureichen.
Schriftliche Einreichung
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Anträgen auf Vorbescheid (ausnahmsweise) auf die Durchführung der Nachbarbeteiligung verzichten, wenn Sie dies beantragen.
- Reichen Sie den Antrag auf Vorbescheid dann mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde leitet den Antrag nach ihrer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein. - Der Antrag bedarf der Schriftform, eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag auf Vorbescheid durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde). Bei Anträgen auf Vorbescheid ist dies abhängig von der gestellten Frage.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.
Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Die Gebühren können auf eine spätere Baugenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.
Formulare
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung zum Bauantragsformular
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
- Bauantragsformulare (alle)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Weiterführende Links
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Hinweise
Ein Vorbescheid ist beispielsweise sinnvoll zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens.