Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Voraussetzung
Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges gilt für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.
Der Besuch von privaten Schulen ohne staatliche Anerkennung, Umschulungsmaßnahmen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Fachschulen, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen, betrieblichen sowie überbetrieblichen Lehrgängen, Meisterschulen, Fachhoch- und Hochschulen sowie Gemeinschaftsschulen ist im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges generell nicht förderfähig.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Der Schüler hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) im Landkreis Neu-Ulm.
- Der Schüler nimmt am Unterricht einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule teil.
- Der Schulweg muss einfach länger als 3 km sein. Ausnahme: Ein Schüler ist wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen oder der Schulweg wurde als besonders gefährlich anerkannt.
- Der Schüler muss die sogenannte nächstgelegene Schule besuchen. Nächstgelegene Schule ist in der Regel die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungs kosten erreichbar ist
1. Schüler mit Beförderungsanspruch (Jahrgangsstufe 5 - 10)
Bis einschließlich der 10. Klasse erhalten die Schüler auf Antrag in der Regel Fahrkarten für den öffentlichen Linienverkehr.
Die Antragstellung erfolgt über folgenden Link:
Nachdem alle notwendigen Felder ausgefüllt wurden, wird digital ein Erfassungsbogen erstellt. Dieses Formular muss ausgedruckt und unterschrieben werden und wird dann zurAnmeldung an die Schule mitgebracht. Die Schule leitet den Antrag an das Landratsamt weiter.
Dort werden die Fahrkarten bestellt und über die Schule an die Schüler ausgegeben.
2. Schüler mit eingeschränktem Kostenerstattungsanspruch (ab Jahrgangsstufe 11)
Ab der Jahrgangsstufe 11 werden die notwendigen, nachgewiesenen Fahrtkosten – ggf. unter Abzug eines Eigenanteiles – rückerstattet.
a) Allgemein
Anträge müssen immer bis zum 31.10. für das vergangene Schuljahr mit den Originalfahrkarten eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
b) Familienbelastungsgrenze (gesetzlicher Eigenanteil)
Gymnasiasten und Berufsfachschüler ab der Jahrgangsstufe 11, Fachoberschüler, Berufsoberschüler und Berufsschüler im Teilzeitunterricht erhalten einen Teil der aufgewendeten Fahrtkosten zurück, wenn die Familienbelastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr überschritten wird.
Die Kostenerstattung erfolgt in der Höhe, in der die notwendigen Gesamtkosten, die eine Familie für die Beförderung des im Antrag genannten Schülers nachweislich aufgewendet hat, 320 € pro Schülerin oder Schüler oder 490 € pro Familie pro Schuljahr übersteigen. Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt dabei unter Zugrundelegung der zumutbar kürzesten Verkehrsverbindung und des günstigsten Tarifs.
Soweit die Fahrtkosten in einem Schuljahr weniger als 320 € pro Schülerin oder Schüler oder von 490 € pro Familie betragen, ist eine Erstattung ausgeschlossen. Ausnahmen siehe Ziffer c) und d).
Antrag auf Fahrtkostenerstattung
c) Regelungen für Familien mit 3 oder mehr Kindern
Für den in Ziffer b) genannten Personenkreis werden die notwendigen Beförderungskosten auf Antrag voll erstattet, wenn die Eltern für 3 oder mehr Kinder Kindergeld beziehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes (Familienkasse), eines Kontoauszuges oder einer Gehaltsmitteilung.
Maßgebender Zeitraum: August vor dem beantragten Schuljahr
d) Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
Hat ein Unterhaltsleistender Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Anspruch auf Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Kosten der notwendigen Beförderung in voller Höhe übernommen (Entsprechender Nachweis August vor Schuljahresbeginn notwendig)