Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)

Am 1. September 2011 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Der eAT wird in Form eines eigenständigen Dokuments in Kreditkartenformat für folgende ausländerrechtliche Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind
  • Blaue Karte EU sowie
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige

Der eAT besitzt im Karteninneren einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und -nach Vollendung des 6. Lebensjahres- zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zugriff auf die im Chip gespeicherten Daten haben nur hierzu berechtigte hoheitliche Stellen, wie z.B. Polizei und Zoll. Verfügte Nebenbestimmungen werden zusätzlich auf einem Zusatzblatt ausgedruckt. Bei Änderungen der Nebenbestimmungen wird ein neues Zusatzblatt ausgestellt, die im Chip gespeicherten Daten werden entsprechend geändert.

Der eAT vereint folgende Funktionen:

  • Nachweis des berechtigten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat im Rahmen des jeweils gesetzlich geregelten Aufenthaltsstatus.
  • Online-Ausweisfunktion. Die Online-Ausweisfunktion ermöglicht zusammen mit einer 6-stelligen Geheimnummer dem Inhaber des eAT sich überall dort online ausweisen zu können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Die Online-Ausweisfunktion kann allerdings erst ab einem Alter von 16 Jahren verwendet werden. Die Nutzung ist freiwillig.
  • Elektronische Unterschrift. Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Unterschrift (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Mit der Unterschriftsfunktion können z.B. digital vorliegende Verträge rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Jeder eAT-Nutzer kann diese Funktion nutzen. Er muss dafür ein spezielles Signaturzertifikat und ein Komfortlesegerät erwerben. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion und der Elektronischen Unterschrift setzt voraus, dass die Ausländerbehörde zuvor zweifelsfrei die Identität des Ausländers festgestellt hat und die genannten Funktionen demzufolge aktiviert werden konnten.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten auch nach der Einführung des eAT zum 1. September 2011 bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. August 2021, ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird.

Wegen der Abnahme von Fingerabdrücken ab dem 6. Lebensjahr bei Ausländern aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ist  grundsätzlich eine persönliche Vorsprache im Landratsamt Neu-Ulm (Ausländeramt) erforderlich.

Der eAT wird durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt. Für die Produktion des eAT bei der Bundesdruckerei GmbH muss mit einem Zeitraum von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollten daher rechtzeitig, vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels, gestellt werden.

Weitere Auskünfte zum eAT sind im Landratsamt Neu-Ulm (Ausländeramt) sowie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de zu finden.

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