Artenschutz - Geschützte Tiere und Pflanzen

Dort wo sich wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen wohlfühlen, steht es auch gut um den Menschen. Aus diesem Grund sind wir alle gefordert, unsere Umgebung lebenswerter zu gestalten. Naturschutz fängt vor der eigenen Haustüre an.

Artenschutz - was versteht man darunter?

Unter Artenschutz versteht man den Schutz und die Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere als Teil des Naturhaushaltes. Dies schließt den Schutz und die Pflege ihrer Entwicklungsformen, Lebensräume und Lebensgemeinschaften ein.

Des Weiteren gehört zum Artenschutz die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Orten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
Sonnt sich auf den warmen Steinen: Eine kleine Echse im Kreismustergarten.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz.
  • Der allgemeine Artenschutz gilt für jede Tier- und Pflanzenart. Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund wild lebende Tiere zu fangen, zu töten sowie wild wachsende Pflanzen auszureißen oder ihre Bestände zu vernichten.
  • Der besondere Artenschutz gilt für Tiere und Pflanzen, deren Bestand gefährdet ist oder die vom Aussterben bedroht sind. Für diese Arten gelten strenge Verbote.
Wild lebende Tiere dürfen nicht gefangen, wild wachsende Pflanzen nicht gesammelt werden, der Besitz und der Handel mit ihnen oder mit Produkten daraus ist verboten.

Vogelschutz


Einen besonderen Schutz besitzen unsere heimischen Vögel. Zum Teil sind sie als vom Aussterben bedroht eingestuft, weshalb sie nicht gefangen werden dürfen. Tote Vögel dürfen nicht für private Zwecke präpariert werden. Außerdem ist es verboten, Eier aus Nestern zu entnehmen oder Nester zu zerstören.

Häufige Fragen

Artengeschützte Tiere, die dem strengen Schutz nach Anhang A der EG-VO 338/97 unterliegen, dürfen nur mit einer gültigen EG-Bescheinigung vermarktet werden. Zudem muss auf die Kennzeichnungspflicht für diese Tiere geachtet werden. Die EG-Bescheinigung muss an den neuen Halter ausgehändigt werden.
 
Für besonders geschützte Tiere nach Anhang B der EG-VO 338/97 ist die rechtmäßige Herkunft anhand eines Herkunftsnachweises oder einer Nachzuchtbestätigung zu dokumentieren.
 
Informationen zum Schutzstatus geschützter Tier- und Pflanzenarten erhalten Sie bei der
Artenschutzdatenbank des  Bundesamtes für Naturschutz (WISIA).
 
Detaillierte Erläuterungen gibt es unter Hinweise zum Artenschutz.
Der Antrag für die Erteilung einer EG-Bescheinigung muss bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Neu-Ulm angefordert werden. Der Antrag ist bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Detaillierte Erläuterungen gibt es unter Hinweise zum Artenschutz.
Besonders geschützte und streng geschützte Tiere, die im Landkreis Neu-Ulm gehalten werden, müssen bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm unverzüglich nach Beginn der Haltung (zum Beispiel Erwerb, Geburt) gemeldet werden. Eine Abmeldung ist notwendig, wenn das geschützte Tier abgegeben wird oder stirbt.  
Detaillierte Erläuterungen gibt es unter Hinweise zum Artenschutz.
Im Fall des Todes oder bei Verlust des Tieres müssen Sie die EG-Bescheinigung im Original gegebenenfalls mit der Fotodokumentation zurückgeben.
Der Bundesgesetzgeber fordert für eine Vielzahl lebender Säugetiere, Vögel und Reptilien die Kennzeichnung. Die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt beantwortet gerne Ihre Fragen, welche Tierarten gekennzeichnet werden müssen.

Beispielhafte Kennzeichnungsmethoden


  • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
  • Schildkröten können ab einem Gewicht von 500 Gramm mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Alternativ zum Mikrochip kann die regelmäßige Fotodokumentation ab Geburt des Tieres angewendet werden.
  • Schlangen können wahlweise ab einem Gewicht von mehr als 200 Gramm mit einem Transponder oder mit einer fortlaufenden Fotodokumentation gekennzeichnet werden.
 
Detaillierte Erläuterungen gibt es unter Hinweise zum Artenschutz.


Ausgabestellen von Kennzeichen (Ringe, Transponder)


Gefundene Tiere, die unter Artenschutz stehen, sind der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt zu melden. Bis zur Klärung ihrer Herkunft sind sie illegal. Kann die Herkunft nicht ermittelt werden, werden sie in der Regel beschlagnahmt und eingezogen. Falls der Finder das artengeschützte Fundtier behalten möchte, kann die untere Naturschutzbehörde prüfen, ob es ihm überlassen werden kann.
Auch Pflanzen (zum Beispiel einheimische oder exotische Orchideen, viele Enzianarten und Blumen wie die Schlüsselblume) sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz, der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97, nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung sowie der FFH-Richtlinie besonders bzw. streng geschützt. Sie dürfen nicht aus der Natur entnommen werden. Auch dürfen ihre Standorte nicht beeinträchtigt oder gar zerstört werden. Es besteht außerdem ein Vermarktungsverbot.

Für künstlich vermehrte Pflanzen gelten Ausnahmen von diesen Bestimmungen.
Auf dem Gebiet des Artenschutzes fanden die weltweiten Bemühungen ihren Niederschlag im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und auf der europäischen Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in der Richtlinie 92/43 EWG (= Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie).

In Deutschland wurden entsprechende Vorschriften in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgenommen, in Bayern in das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG).
Welche Tiere und Pflanzen sind anzumelden? Was muss beachtet werden, wenn Tiere und Pflanzen vermarktet werden?
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