Dienstleistung

Gebäude und Anlagen im 60 m Bereich von Gewässern

An bestimmten Flüssen und Bächen dürfen Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- u. Unterführungen ( z. B. Leitungen) usw. nur mit Genehmigung des Landratsamtes errichtet oder wesentlich geändert werden.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können.

Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.

Die Genehmigungspflicht besteht für folgende Fließgewässer

Donau

lller

Biber, ab der Brücke der Kreisstraße NU 3 bei Beuren, Markt Pfaffenhofen

Leibi, ab der Gemarkungsgrenze der Gemeinde Holzheim gegen Holzschwang

Osterbach, ab der Gemeindegrenze zwischen dem Markt Pfaffenhofen und der Stadt Weißenhorn

Roth, ab der Einmündung des Heilbaches in der Gemeinde Unterroth

Landgraben, ab der Einmündung des Brühlgrabens in der Stadt Senden

Memminger Ach

Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35107 oder -35109.

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