Gebäude und Anlagen im 60 m Bereich von Gewässern
An bestimmten Flüssen und Bächen dürfen Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- u. Unterführungen ( z. B. Leitungen) usw. nur mit Genehmigung des Landratsamtes errichtet oder wesentlich geändert werden.
Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können.
Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.
Die Genehmigungspflicht besteht für folgende Fließgewässer
Donau
lller
Biber, ab der Brücke der Kreisstraße NU 3 bei Beuren, Markt Pfaffenhofen
Leibi, ab der Gemarkungsgrenze der Gemeinde Holzheim gegen Holzschwang
Osterbach, ab der Gemeindegrenze zwischen dem Markt Pfaffenhofen und der Stadt Weißenhorn
Roth, ab der Einmündung des Heilbaches in der Gemeinde Unterroth
Landgraben, ab der Einmündung des Brühlgrabens in der Stadt Senden
Memminger Ach
Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35107 oder -35109.