Dienstleistung

Schifffahrt

Flüsse und Seen dürfen, so weit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- u. Röhrichtbeständen allgemein mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb befahren werden. Zu den kleinen Fahrzeugen zählen solche bis zu 9,20 m Länge sowie Ruderboote.

Eine Reihe von Vorschriften der Schifffahrtsordnung ist jedoch auch beim Einsatz von kleinen Wasserfahrzeugen zu beachten.

Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Geltungsbereich der Bayer. Schifffahrtsordnung (alle Gewässer in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen) nur eingesetzt werden, wenn sie von einer Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind und für das zu befahrende Gewässer eine besondere Schifffahrtsgenehmigung erteilt wurde. Letztere kann für Gewässer im Privateigentum nur erteilt werden, wenn der bzw. die Grundstückseigentümer dem Antrag zustimmen und im Übrigen die Belange des Naturschutzes und der Fischerei der Schifffahrt nicht entgegen stehen. Dies hat dazu geführt, dass Schifffahrtsgenehmigungen für Motorboote nur noch in Ausnahmefällen (z. B. Rettungsdienste, Feuerwehr etc.) erteilt werden können.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35100 oder -35106. Hier können Sie auch die "Hinweise für Wassersportler" des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr, die das Wichtigste aus der Bayer. Schifffahrtsordnung wiedergeben, anfordern.

Nach oben