Dienstleistung

Sprengstoffrecht

Der Erwerb und der Umgang explosionsgefährlicher Stoffe bedarf einer vorherigen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren und für bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.


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