Dienstleistung

Nachtsichttechnik zur Schwarzwildbejagung; Einsatz

Durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 29.05.2020, in Kraft getreten am 30.05.2020, ist es Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz gestattet, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich zulässigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erfasst sind, sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe im Landkreis Neu-Ulm für die Bejagung von ausschließlich Schwarzwild - einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdrevier - zu verwenden. Dies beinhaltet auch Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie künstlichen Lichtquellen - sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung mit einer Jagdlangwaffe.

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