Übertragung der Trichinenprobeentnahme bei Wildschweinen auf Jäger
Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch erlegtem Wild abgibt, im Fall von Wildschweinen die Entnahme von Proben übertragen.
Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn
- der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
Für die Übertragung der Probeentnahme ist ein Antrag beim Landratsamt zu stellen.
- schriftlicher Antrag
- Bestätigung über die Teilnahme an der Schulung „Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen“
- gültiger Jagdschein
Für die Übertragung der Probenentnahme wird eine einmalige Bescheidgebühr von 30,00 Euro erhoben. Zusätzlich fallen Auslagen für Wildmarken und Wildursprungsscheine an. Im Bescheid erhalten Sie Informationen über das zuständige Trichinenuntersuchungslabor.
Die Wildmarken und Wildursprungsscheine erhalten Sie ebenfalls beim Landratsamt Neu-Ulm. Für eine Wildmarke inklusive Wildursprungsschein wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 0,75 Euro erhoben.
Die Wildmarke bringt der Jäger an Bauch oder Brustkorb des erlegten Wildschweins an, der Abriss muss der Probe beigefügt werden. Die Trichinenprobe muss der Jäger mit dem Wildursprungsschein (Original und zwei Durchschriften) bei der Trichinenuntersuchungsstelle abgeben. Das Original des Wildursprungsscheins bleibt bei der Trichinenuntersuchungsstelle. Die Befundmitteilung erfolgt schriftlich oder per Fax. Dem Tierkörper muss stets eine Durchschrift des Wildursprungsscheins inklusive Befundsmitteilung beigefügt werden. Die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins muss der Jäger mindestens so lange aufbewahren bis der Tierkörper weiter be- oder verarbeitet oder in Verkehr gebracht worden ist.
Die Dienstleistungen der Trichinenprobenentnahme und –untersuchung durch den zuständigen amtlichen Tierarzt bestehen weiterhin unverändert und können selbstverständlich von den Verfügungsberechtigten der Tierkörper (Jäger) in Anspruch genommen werden. Die Probenentnahme durch den amtlichen Tierarzt muss im Übrigen eingeleitet werden, wenn der für seinen Jagdbezirk beauftragte Jäger nicht zur Verfügung steht oder verhindert ist.