Öffentlicher Gesundheitsdienst

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat die Aufgabe, die Gesundheit der Bevölkerung des Landkreises Neu-Ulm zu schützen und zu verbessern. Dazu wird die gesundheitliche Lage beobachtet und bewertet. Anhand der Erkenntnisse kann der ÖGD beraten und aufklären sowie die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Aufgaben des ÖGD

Allgemeine Beratung zu übertragbaren Krankheiten


Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt Ihnen allgemeine Auskünfte zu bestimmten Infektionskrankheiten, z. B.: Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten? Wie sind die Übertragungswege? Wie groß ist die Ansteckungsgefahr?

Weitere Auskünfte unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.
Informationen hierzu finden Sie auch auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.

Zum Robert-Koch-Institut

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeiten im Lebensmittelbereich


Personen, die gewerbsmäßig leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

Die Bescheinigung ist mit einer schriftlichen und mündlichen Belehrung verbunden
(Dauer ca. 45 Min.).
Terminabsprache unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.
Es fallen Gebühren an.

Anonyme Aidsberatung und HIV-Tests


Kostenlos und anonym können durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst HIV-Tests vorgenommen werden. Die Ergebnisse liegen nach circa einer Woche vor und sind persönlich abzuholen. Schriftliche oder telefonische Angaben zum Testergebnis werden nicht gemacht.

Sie erhalten Beratung und Informationen rund um das Thema Aids und sexuell übertragbare Krankheiten unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.

Deutsche Aidshilfe: Fachportal für Beratung unter https://profis.aidshilfe.de/

Tuberkulosefürsorge


Tuberkulose wird durch Bakterien ausgelöst. Die Erreger befallen überwiegend die Lunge und lösen unter anderem Husten aus. Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, eine Ausbreitung der Tuberkulose zu verhindern. Wenn wir von einer Tuberkuloseerkrankung erfahren, führen wir auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine Umgebungsuntersuchung durch. Dazu ermitteln wir die Kontaktpersonen des Erkrankten und leiten die notwendigen Maßnahmen ein. Die evtl. notwendigen Blutuntersuchungen oder Röntgenaufnahmen der Lunge sind für Sie kostenlos!
Weitere Informationen unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.
Medizinisches Kurzscreening und Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Die Gesundheitsversorgung für Asylbewerber im gesamten Bereich der Erstaufnahme erfolgt in ganz Bayern dreiteilig:
  • In einer ersten Stufe wird ein so genanntes „Kurzscreening“ durchgeführt
  • In der zweiten Stufe erfolgen die nach § 62 AsylVfG vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen
  • Einen dritten Bereich stellt die kurative Versorgung dar
Die Untersuchungen dienen sowohl dem individuellen Wohl des Asylbewerbers als auch dem Schutz der einheimischen Bevölkerung. Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen zeigen, dass der Prozentsatz von Asylbewerbern mit relevanten Infektionserregern sehr gering ist.

Weitere Informationen

Zahlreiche Informationen zum Thema "Asylsuchende und Gesundheit" sind auf der Webseite des Robert Koch Instituts zusammengefasst.

Zur Webseite des Robert Koch Instituts


Trinkwasserhygiene


Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Trinkwasserversorgungsanlagen auf Grundlage der Trinkwasserverordnung. Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen müssen ihr Trinkwasser regelmäßig bakteriologisch und chemisch untersuchen lassen und die Untersuchungsergebnisse dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vorlegen.
Wenn Sie sich für einzelne Wasserwerte oder Analysen interessieren, müssen wir Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen bitten, sich an das betreffende Wasserwerk zu wenden.

Zur aktuellen Trinkwasserverordnung vom 05.12.2012 (pdf)
Empfehlungen & Stellungnahme zu Trinkwasser des Umweltbundesamtes

Legionellen


Die Vorgaben für das Vorgehen bei Legionellen finden sich in der Trinkwasserverordnung. Weitere Hinweise bietet das Umweltbundesamt sowie der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V (DVGW). Die technischen Regeln sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 zusammengefasst. Dort finden sich die Tabellen zur Bewertung der Befunde. Das Umweltbundesamt gibt Empfehlungen zur Gefährdungsanalyse.

Weiterführende Informationen
Untersuchungslabore für Trinkwasseruntersuchungen

Die für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenen Untersuchungslabore werden von den Bundesländern in einer Liste bekannt gemacht. Die in anderen Bundesländern gelisteten Untersuchungslabore dürfen auch in Bayern tätig werden.Weitere Infos gibt es auf der Website des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Regenwassernutzungsanlagen


Die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen sind seit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung vom 01.01.2003 verpflichtet, ihre Anlagen beim Landratsamt anzumelden.

Hier können Sie das Meldeformular (Regenwassernutzung) herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.
Eine Übersicht der Badegewässer im Landkreis Neu-Ulm erhalten Sie auf unserer Webseite.

Zu den Badeseen

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zur Suchtprävention


Aufklärung zu sexuell übertragbaren Krankheiten


Der ÖGD führt Präventionsveranstaltungen zum Thema HIV/Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Krankheiten durch.

Bei größeren Veranstaltungen erfolgt dies in Zusammenarbeit unter anderem  mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Köln (BZgA), die z. B. entsprechende Medien anbietet.

Darüber hinaus besteht eine enge Kooperation mit dem Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG).

Weitere Auskünfte und Terminvereinbarungen unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.

Organspende


Informationen und Organspendeausweise erhalten Sie kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - BZgA, 51101 Köln (www.bzga.de) - sowie unter der Telefonnummer 0800/90 40 400, dem gebührenfreien Infotelefon.

Organspendeausweise sowie Informationsmaterial erhalten Sie auch beim Öffentlichen Gesundheitsdienst im Landratsamt Neu-Ulm, Kantstraße 8, Telefonnummer 0731 7040 - 11180.

BürgerTelefonKrebs


Nach einer Krebsdiagnose gibt es viele Fragen, aber das erste ärztliche Gespräch ist dann oft schon vorbei. Damit die Betroffenen und deren Angehörige nicht bis zum nächsten Behandlungstermin warten müssen, wurde das BürgerTelefonKrebs am Bayerischen Zentrum für Krebsforschung (BZKF) eingerichtet. Das Team des BürgerTelefonKrebs ist der direkte Kontakt für alle Ratsuchenden, übersetzt verständlich medizinische Fachbegriffe und berät Patient:innen sowie deren Angehörige individuell und auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet.
 
Erreichbar ist das BürgerTelefonKrebs von Montag bis Freitag, 08:30 - 12:30 Uhr, unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 8510080.
 
Das BürgerTelefonKrebs ist ein Angebot des Bayerischen Zentrum für Krebsforschung (BZKF). Seit der Gründung im November 2019 eröffnet das BZKF Patient:innen in Bayern mit der Diagnose Krebs neue Wege bei der Behandlung. Mit dem Zusammenschluss der sechs bayerischen Universitätsklinika in Augsburg, Erlangen, den zwei Standorten in München, Regensburg und Würzburg wird nicht nur die Krebsforschung gefördert, sondern auch Kompetenzen und Wissen zu den Themen Früherkennung, Therapie und Nachsorge von Tumorerkrankungen gebündelt. Durch die Verteilung der Standorte in ganz Bayern kann eine flächendeckende und interdisziplinäre Versorgung für Betroffene gewährleistet werden – unabhängig vom Wohnort.

Plötzlicher Kindstod

Wichtige Tipps zum sicheren und gesunden Babyschlaf


Säuglinge schlafen noch sehr viel. Wir wollen Sie darüber informieren, wie Sie für Ihr Kind eine optimale Schlafumgebung schaffen können.

Während des Schlafes kann es im ersten Lebensjahr zum Plötzlichen Kindstod kommen. Glücklicherweise ist das ein sehr seltenes Ereignis. Dennoch sterben in Deutschland immer noch Kinder am Plötzlichen Kindstod.

Ein paar einfache Maßnahmen helfen, das Risiko für Ihr Kind auf ein Minimum zu reduzieren. Diese umseitig aufgeführten Empfehlungen sind wissenschaftlich belegt und haben sich in der Praxis bewährt.

Ihre Ärztin/Ihr Arzt oder Ihre Hebamme helfen Ihnen gerne weiter.
  • Schlafsäckchen: Bitte verwenden Sie ein Babyschlafsäckchen und lassen Sie sich diesbezüglich z. B. von Ihrem Kinderarzt, der Hebamme oder im Fachhandel beraten. Eine Orientierungshilfe zur Auswahl finden Sie zudem im Internet.
  • Rückenlage: Ihr Baby sollte vom ersten Tag an immer auf dem Rücken schlafen. Beim Spielen sollten Sie Ihr Baby unter Beobachtung auch in die Bauchlage legen.
  • Im Elternschlafzimmer im eigenen Bettchen: Im ersten Jahr sollte das Baby in Ihrem Schlafzimmer im eigenen Bettchen schlafen.
  • Schutz vor Überwärmung: Halten Sie das Schlafzimmer auch im Winter nicht wärmer als ca. 18° C. Wenn Ihr Baby im Nackenbereich schwitzt, ist die Umgebung zu warm.
  • Rauchfrei: Rauchen während der Schwangerschaft und nach der Geburt erhöht das Risiko für Erkrankungen sowie für den Plötzlichen Kindstod. Verzichten Sie in der Wohnung und im Auto auf das Rauchen. Rauchen Sie niemals in Anwesenheit des Babys. Tipps und Hilfe beim Aufhören erhalten Sie z. B. bei der Raucherhelpline: Telefon 0800 1418141.
  • Stillen ist gesund: Wenn möglich, sollten Sie Ihr Baby sechs Monate lang stillen.

Achten Sie darauf, dass Ihr Kind nicht von Kissen, Nestchen, Decken oder Kuscheltieren überdeckt werden kann.

Schuleingangsuntersuchung


Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zur diesjährigen Schuleingangsuntersuchung.

Die Schuleingangsuntersuchung soll vor allem zeigen, ob ein Kind den schulischen Anforderungen gewachsen ist oder ob es in bestimmten Bereichen noch besondere Förderung und/oder Unterstützung benötigt. Alle Kinder, für die im kommenden Jahr die Schulpflicht beginnt, werden deshalb von Mitarbeiterinnen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes untersucht. Zu dieser Testung erhalten Sie und Ihr Kind vom Öffentlichen Gesundheitsdienst eine Einladung.

1. Schuleingangsscreening: Für alle Kinder

Was wird erfasst?
  •  Gesundheitliche Vorgeschichte
  • Gewicht und Körpergröße
  • Hör- und Sehfähigkeit
  • Sprachliche und motorische Entwicklung
  • Durchgeführte Früherkennungsuntersuchungen (gelbes Kinderuntersuchungsheft)
  • Impfungen (Impfbuch)
2. Schulärztliche Untersuchung: In Einzelfällen

In welchen Fällen
  •  bei fehlendem Nachweis über die durchgeführte Früherkennungsuntersuchung U9,
  • als Angebot;
    • wenn sich beim Schuleingangsscreening oder der U9 Besonderheiten ergeben haben
    • auf Wunsch der Eltern
Die U9 fehlt?
Denken Sie rechtzeitig daran, die Früherkennungsuntersuchung U9 durchführen zu lassen – und zwar, wenn Ihr Kind zwischen 60 und 64 Monate alt ist, also mit fünf Jahren, spätestens mit fünf Jahren und vier Monaten.
  • Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U 9 und J1 sowie an der Schuleingangsuntersuchung ist für alle Kinder gesetzlich verpflichtend (Art. 14 GDVG).
  • Bei der Schuleingangsuntersuchung müssen Kinder ohne Nachweis über die Durchführung der U9 im Anschluss an das Schuleingangsscreening schulärztlich untersucht werden.
  • Nimmt ein Kind nicht an der U9 und nicht an der schulärztlichen Untersuchung teil, ist der Öffentliche Gesundheitsdienst verpflichtet, das Jugendamt hierüber zu informieren.
  • Die Vorlage vorhandener Impfausweise und Impfbescheinigungen (Art. 14 GDVG) ist gesetzlich verpflichtend

Weitere Informationen:

Schulärztliche Untersuchungen


In folgenden Fällen kann von der Schule oder Hochschule ein amtsärztliches Attest verlangt werden:
  • Schulversäumnisse
  • Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
  • Freistellung vom Unterricht bei Kurmaßnahmen
  • Schulsportbefreiung
Diese amtsärztliche Untersuchung führt der Öffentliche Gesundheitsdienst durch.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefonnummer 0731 7040 - 11180.

Vorsorgeuntersuchungen für Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren - Aufruf zur Teilnahme bei niedergelassenen Ärzten


Der Öffentliche Gesundheitsdienst des Landratsamtes Neu-Ulm macht auf ein besonderes Angebot zur Gesundheitsvorsorge für Jugendliche im Alter zwischen 13 und 14 Jahren aufmerksam. Die so genannte Jugendgesundheits-Untersuchung wurde 1998 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Ansprechpartner sind Kinder- und Jugendärzte, Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten.
Ziel der Untersuchung ist es, Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes gefährden können. Durch die Früherkennung können auch Fehlentwicklungen in der Pubertät verhindert werden.

Es handelt sich nicht nur um eine rein medizinische Untersuchung. Vielmehr können die Jugendlichen im vertraulichen Gespräch mit dem Arzt auch individuelle Probleme oder Themen ansprechen, die sie besonders interessieren, zum Beispiel Sexualität, Medikamentenkonsum, Drogen, Sport oder richtige Ernährung.

Läuse


Bei Kopflausbefall sind Sie gemäß § 34 IfSG zur unverzüglichen Mitteilung an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet. Die Kinder können direkt nach der ersten Behandlung ohne ärztliches Attest die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen, vorausgesetzt die Behandlung wurde korrekt durchgeführt.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Broschüre Kopfläuse ... was tun? (Deutsch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Englisch) (pdf)
In der Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung steht Ihnen ein Team ausgebildeter Sozialpädagoginnen zur Seite. Wir bieten psychosoziale Beratung rund um die Themen Schwangerschaft und Geburt an. Außerdem informieren wir Sie bezüglich Ihrer Rechte und gesetzlichen Ansprüche, sozialer und finanzieller Hilfen sowie über Beratungsangebote vor Ort. Weitere Inhalte der Beratungen können Themen wie Sexualität, Familienplanung und Empfängnisverhütung sein.

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Im Auftrag der entsprechenden Behörde werden unter anderem Gutachten zur gesundheitlichen Eignung bei Einstellungen, Deputatsermäßigungen, Ruhestandsversetzungen, Dienstunfällen, gerichtsärztlichen Fragen erstellt.

Gemäß den Beihilfevorschriften werden Gutachten z. B. für Kurmaßnahmen oder Beurteilungen für Therapiemaßnahmen in besonderen Fällen angefertigt.
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