Donauklinik will künftig mit Uniklinikum Ulm zusammenarbeiten


Die Weichen für einen Kooperationsvertrag zwischen dem Universitätsklinikum Ulm und der Kreisspitalstiftung Weißenhorn sind gestellt: Die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit und Krankenhauswesen des Landkreises Neu-Ulm haben in ihrer heutigen Sitzung einstimmig dafür votiert. Der Vereinbarungsentwurf sieht eine medizinische Kooperation zwischen der Allgemein- und Viszeralchirurgie des Universitätsklinikums Ulm und der Donauklinik Neu-Ulm vor, deren Träger die Kreisspitalstiftung Weißenhorn ist. Dem waren intensive Abstimmungsgespräche vorausgegangen.

Landrat Thorsten Freudenberger freute sich über den klaren Auftrag: „Diese Kooperation ist ein Meilenstein für die Zukunft der Kreisspitalstiftung. Beide Kliniken werden davon langfristig in hohem Maße profitieren und damit vor allem die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises. Ich bin überzeugt, dass es im Krankenhauswesen künftig nur gemeinsam gehen wird.“

Der vorabgestimmte Kooperationsvertrag wird nun dem Bundeskartellamt angezeigt sowie der Regierung von Schwaben vorgelegt. Sofern diese beiden Behörden die Vereinbarung nicht beanstanden, werden die Kreisspitalstiftung und das Universitätsklinikum den Kooperationsvertrag zum Abschluss bringen.

Was sieht die Vereinbarung vor?

Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Ulm sollen in der viszeralchirurgischen Abteilung (operative Behandlung der inneren Organe des Bauchraums) der Donauklinik Neu-Ulm vornehmlich leichte bis mittelschwere, elektive, reguläre chirurgische Behandlungsfälle vornehmen. Vornehmlich schwere chirurgische Behandlungsfälle werden im Universitätsklinikum Ulm, das ein Haus der Maximalversorgung ist, forttherapiert.

Aufgrund der gesetzlichen Strukturvorgaben und der stetigen Änderungen durch die Gesundheitsreform ist deutlich geworden, dass Kooperationen von Kliniken der unterschiedlichen Versorgungsstufen zwingend notwendig sind. Sollten kleinere, meist kommunale Krankenhäuser wie die Kliniken der Kreisspitalstiftung die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen können, ist mit einer deutlichen Verschlechterung des Betriebsergebnisses zu rechnen.

Für das Universitätsklinikum bedeutet die Kooperation eine Entlastung, da bestimmte Fälle an die Donauklinik weitergleitet werden können. Weitere Vorteile sind kürzere Wartzeiten für Patientinnen und Patienten und ein breiteres Betätigungsfeld, insbesondere für Nachwuchskräfte. Professor Dr. Udo X. Kaisers, Leitender Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums, sieht in der künftigen Zusammenarbeit ebenfalls große Chancen: „Zusammen können wir eine optimalere Auslastung der vorhandenen Ressourcen erreichen und damit eine bessere Versorgung für die Patientinnen und Patienten.“

Ein Großteil der Operationen wird an den Standorten in Weißenhorn und Neu-Ulm über die Notaufnahme generiert. Die Leitung der Kreisspitalstiftung geht davon aus, dass die gesetzliche Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Notaufnahmen am Standort der Donauklinik ohne einen Kooperationspartner mittelfristig nicht mehr sicherzustellen ist und somit ein hohes ökonomisches Risiko besteht.

Mit der geplanten Zusammenarbeit lassen sich zudem folgende strategische Chancen für die Donauklinik ableiten:

  • Höherer Anteil an elektiven (planbaren) Operationen
  • Bessere Generierung von Fachkräften (Ziel: Zertifizierung der Donauklinik als akademisches Lehrkrankenhaus)
  • Deutliche Vorteile bei der gesetzlichen Sicherstellung von Strukturvorgaben
  • Hoher bilateraler Wissenstransfer aller Berufsgruppen
  • Stärkung der Allgemein- und Viszeralchirurgie am Standort der Donauklinik

Info: Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA

Etwa 74 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung – so formuliert es das Gesetz. Mit Aufgaben, den Leistungsanspruch auf Basis von möglichst guten wissenschaftlichen Erkenntnissen näher auszugestalten, beauftragte der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Der G-BA erfüllt seine gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Wesentlichen durch den Beschluss von Richtlinien. Diese Richtlinien sind innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bindend, also zwingend einzuhalten: sowohl von den Krankenkassen als auch von den ambulanten und stationären Leistungsanbietern. Die Rechtsaufsicht über den G-BA hat das Bundesministerium für Gesundheit.

www.g-ba.de

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