Kommunales & Staatliche Rechnungsprüfung

Der Fachbereich "Kommunales und Staatliche Rechnungsprüfung" ist im Landratsamt Neu-Ulm insbesondere für die drei großen Themenbereiche Rechtsaufsicht, Wahlen und Widersprüche gegen gemeindliche Abgabenbescheide zuständig.

Die Staatliche Rechnungsprüfung ist dabei als überörtliches Prüforgan als Staatsbehörde beim Landratsamt angesiedelt.


Die Aufgaben im Bereich Kommunalrecht

Das Landratsamt Neu-Ulm ist die Rechtsaufsichtbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften. Auch die Zweckverbände im Landkreis Neu-Ulm unterliegen der Rechtsaufsicht des Landratsamtes, sofern nicht eine Gebietskörperschaft außerhalb des Landkreises Neu-Ulm beteiligt ist.
 
Die bayerische Gemeindeordnung gibt vor, dass die Rechtsaufsichtsbehörden die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und schützen sollen. Dabei soll auch die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe gestärkt werden.
 
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 28 Abs. 2) und die Bayerische Verfassung (Art. 11 Abs. 2) gewährleisten unseren Städten, Märkten und Gemeinden die kommunale Selbstverwaltung, d. h. das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Die Kommunen sind also bei der Regelung ihrer Angelegenheiten, wie jeder Bürger, an Recht und Gesetz gebunden.
 
Es ist die Aufgabe des Landratsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde, über die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben und eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit zu wachen. Dabei entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, ob im Einzelfall ein Einschreiten erforderlich ist oder nicht. Die Überwachungstätigkeit stützt sich auf regelmäßige überörtliche Rechnungsprüfungen, aber auch auf Beschwerden aus der Bevölkerung. Das Landratsamt hat gegenüber den Kommunen ein volles Informationsrecht. Es kann rechtswidrige Beschlüsse beanstanden und gegebenenfalls aufheben sowie eine Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen auffordern.
 
Verschiedene Maßnahmen einer Kommune bedürfen auch der vorherigen rechtsaufsichtlichen Genehmigung. So z. B. Haushaltssatzungen, die eine Kreditaufnahme vorsehen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte oder die Übernahme von Bürgschaften.
Sollten Sie mit einem gemeindlichen Abgabebescheid, z. B. einem Beitragsbescheid oder einem Gebührenbescheid für Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder einem Bescheid über Gemeindesteuern nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, entweder Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben. In der Regel finden Sie diesbezüglich eine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem entsprechenden Bescheid
 
Bei einem Widerspruch gilt Folgendes: Grundsätzlich kann ein eventueller Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Behörde eingelegt werden.
 
Die Gemeinde muss die vorgebrachten Widerspruchsgründe eingehend prüfen. Hält sie den Widerspruch für zulässig und begründet, hebt sie den Bescheid auf oder ändert ihn entsprechend ab. Hält sie den Widerspruch für unzulässig oder unbegründet, muss sie diesen dem Landratsamt als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorlegen.
 
Beim Landratsamt findet dann nochmals eine eingehende Prüfung statt. Erweist sich der Widerspruch als zulässig und ganz oder teilweise begründet, wird der angefochtene Bescheid von hier ganz oder teilweise aufgehoben. Ist der Widerspruch dagegen unzulässig oder unbegründet, muss er kostenpflichtig zurückwiesen werden. Gegen die Entscheidung des Landratsamtes ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
 
Es ist aber auch möglich, dass gegen den Bescheid der Gemeinde nicht erst Widerspruch, sondern unmittelbar Klage erhoben wird. Die Klage ist dann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, einzureichen. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Landratsamt ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Abwicklung von Europa-, Bundestags-, Landtags-, Bezirks- und Landkreiswahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden zuständig. Es ist Sitz des Kreiswahlleiters bzw. der Kreiswahlleiterin.
 
Weitere Informationen & Wahlergebnisse
  • Beratung der Städte, Märkte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, Schulverbände und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften in allen kommunalrechtlichen- und kommunalabgabenrechtlichen Fragen
  • Gemeindewesen wie z.B. Genehmigung von Haushaltssatzungen

Staatliche Rechnungsprüfung

  • Überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Städte, Märkte und Gemeinden sowie der Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Schulverbände des Landkreises Neu-Ulm, soweit diese nicht vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüft werden.
  • Haushaltsgutachten und Stellungnahmen im Rahmen der Beratungsfunktion innerhalb des Landratsamtes bei der Rechtsaufsicht über alle kreisangehörigen Gemeinden und sonstigen kommunalen Körperschaften einschließlich derer Wirtschaftsbetriebe sowie Zuwendungsangelegenheiten

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle ist hauptsächlich innerbehördlich tätig.

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