In allen Lebenslagen Vertrauensperson


Kinder brauchen Fürsorge, Nähe und Unterstützung. Wenn sie keine Eltern mehr haben, die ihnen dies geben, kann eine Vormundschaft ihnen die elterliche Begleitung zumindest rechtlich ersetzen. Unter den verschiedenen Vormundschaftsvarianten ist die ehrenamtliche Vormundschaft (EV) gegenüber der Vereins-, Berufs- oder Amtsvormundschaft vorrangig. Das hat die Vormundschaftsrechtsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, festgelegt und unter anderem dadurch die Mündelinteressen gestärkt.

Das Landratsamt Neu-Ulm ist gerade dabei, die strukturellen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Im Fachbereich „Jugend und Familie“ kümmert sich seit letztem Jahr Carmen Hopf um die Konzeption und Öffentlichkeitsarbeit für die ehrenamtlichen Vormundschaften, die das Familiengericht als erste Wahl bei der Bestellung eines Vormundes bestimmt hat, wenn es einen am besten geeigneten, ehrenamtlichen Vormund gibt.

„Die Vorrangigkeit eines ehrenamtlichen Vormundes beruht auf der Einschätzung des Bundesministeriums für Justiz, dass der ehrenamtliche Vormund gegenüber einem beruflichen Vormund mehr Zeit, Engagement und persönliche Zuwendung für das Mündel aufbringen kann“, so Carmen Hopf. Aufgrund seiner Motivationslage sei von einem ehrenamtlichen Vormund am ehesten eine familiär geprägte, persönliche Bindung zum Mündel zu erwarten. Außerdem ergebe sich für das Mündel ein Vorteil, wenn der ehrenamtliche Vormund sein Mündel über die Schwelle der Volljährigkeit hinaus, auch nach dem Ende der Vormundschaft, weiter begleite.

Ein ehrenamtlicher Vormund bzw. eine ehrenamtliche Vormundin ist in erster Linie Vertrauter bzw. Vertraute eines jungen Menschen, zu der er/sie in allen Lebenslagen kommen und sich anvertrauen kann. Ein ehrenamtlicher Vormund geht mit seinem Mündel zum Beispiel zum Arzt, regelt seine schulischen Angelegenheiten, hilft ihm bei der Entwicklung beruflicher Perspektiven und übernimmt allgemein die Verantwortung für den Minderjährigen/die Minderjährige.

Schon vor der Reform gab es im Vormundschaftsrecht eine Soll-Vorschrift für die ehrenamtliche Vormundschaft. „Die meisten Vormundschaften wurden dennoch weiterhin auf einen Amtsvormund übertragen“, erklärt Carmen Hopf.

Bei der EV liegt der Betreuungsschlüssel des Mündels in der Regel bei 1:1. Der Kontakt ist also wesentlich intensiver als bei den anderen Vormundschafts-Varianten, die Betreuungsschlüssel von bis zu 1:50 aufweisen.

Bei einer „Vormundschaft“ dürfen oder können die Eltern keinerlei Entscheidungen mehr für ihr Kind treffen. Werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorge – zum Beispiel die Gesundheitssorge oder die Sorge für schulische Angelegenheiten – vom Familiengericht entzogen, nennt man dies „Pflegschaft“. Der Vormund bzw. Pfleger ist rechtlicher Vertreter, übt die elterliche Sorge ganz oder teilweise aus und wird auf Vorschlag des Jugendamts vom Familiengericht bestellt und beaufsichtigt. Auch für minderjährige Ausländer, die ohne Begleitung ihrer Eltern nach Deutschland gekommen sind, wird ein Vormund vom Familiengericht bestellt.

Die Koordinierungsstelle „Ehrenamtliche Vormundschaften“ (KEV) im Fachbereich „Jugend und Familie“ des Landratsamts Neu-Ulm unterstützt Vormünder und Pfleger/Pflegerinnen durch Schulungen, Informationen und Beratung sowie regelmäßige Austauschtreffen mit anderen ehrenamtlichen Vormündern/Pflegern.

Wer sich für die Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft interessiert, wendet sich gerne an: Koordinierungsstelle ehrenamtliche Vormundschaften (KEV), Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich „Jugend und Familie“, Telefon: 0731 7040-53212, E-Mail: kev(at)landkreis-nu.de, Homepage: www.landkreis-nu.de/Beistandschaft-Vormundschaft-Pflegschaft

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