Inobhutnahme; Kinder und Jugendliche
Das Jugendamt ist unter den Voraussetzungen des § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert und die Personenberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt weitreichende Befugnisse zum unmittelbaren Handeln, insbesondere ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind (z. B. Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen). Mit der Inobhutnahme ist auch die Befugnis zur vorläufigen Unterbringung bei einer geeigneten Person, Einrichtung oder einer sonstigen (geeigneten) Wohnform verbunden (z. B. Kinderschutzzentrum, Kinder- und Jugendnotdienste etc.).
Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt, sofern nach seiner Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und die Personensorge - oder Erziehungsberechtigen nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Sozialgesetzbuch VIII wird vom Jugendamt u. a. überprüft, ob es Gründe gibt, die einer Verteilung der jungen Menschen in andere Bundesländer entgegenstehen.
§§ 42, 42a Sozialgesetzbuch VIII, §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Die rechtliche/finanzielle Abwicklung sowie die Überprüfung der Kostenbeitragspflicht erfolgt durch das Team "Wirtschaftliche Jugendhilfe".
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Eingliederungshilfe § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Wirtschaftliche Jugendhilfe
Achtung:
Alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, sollten sofort das Jugendamt informieren.