Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (BayWoBindG). Vor dem Bezug einer geförderten Wohnung benötigt der künftige Mieter einen Wohnberechtigungsschein. Dieser gilt als Nachweis für den Vermieter und besagt, dass der künftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BayWoBindG einhält. Der Wohnberechtigungsschein wird für eine bestimme Wohnung oder aber als allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt.
Der Landkreis Neu-Ulm erteilt den gebührenpflichtigen Wohnberechtigungsschein auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Einhaltung der vorgegebenen Einkommensgrenzen und der zulässigen Wohnungsgrößen entsprechend der Personenanzahl.
Der Wohnberechtigungsschein wird am jeweiligen Meldeort ausgestellt, vom Landratsamt Neu-Ulm also für alle im Landkreis gemeldeten Personen sowie für Personen, die aus anderen Bundesländern ihren Wohnort in den Landkreis Neu-Ulm verlegen möchten. Für Personen die im Stadtgebiet Neu-Ulm ihren Wohnsitz haben bzw. aus anderen Bundesländern ihren Wohnsitz in das Stadtgebiet verlegen möchten, ist die Stadt Neu-Ulm zuständig.
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsschein wird der vollständig ausgefüllte Online-Antrag und das Beiblatt zum Antrag benötigt.
Je Familienmitglied mit Einkommen (Lohn, ALG I, ALG II, Sozialhilfe, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, etc.) ist eine eigene Einkommenserklärung abzugeben. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag für jedes Familienmitglied mit Einkommen die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Aufenthaltstitels. Im Falle einer Schwerbehinderung bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen.
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Vorsprachen sind nur nach vorhergehender Online-Terminvereinbarung möglich.
Weitere Informationen, Antrag & Terminvereinbarung
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
- Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
- Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung