Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verpflichtet, fristgerecht (siehe Feuerstättenbescheid) die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen reinigen und überprüfen zu lassen.
Für die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (z. B. Durchführung Feuerstättenschau, Bauabnahme, anlassbezogene Überprüfung usw.) werden Gebühren erhoben, die eine öffentliche Abgabe des Grundstücks darstellen.
Für die Beitreibung von rückständigen Gebühren kann sich der Kaminkehrermeister der Hilfe des Landratsamtes bedienen. Durch den von uns zu erlassenden Bescheid entstehen dann weitere Kosten für die betroffenen Grundstückseigentümer.
Auskünfte über die Ausbildung und die Tätigkeit des Schornsteinfegers kann Ihr Kaminkehrer und die zuständige Handwerksinnung geben.
Der zuständige Bezirkskaminkehrermeister für den Landkreis Neu-Ulm kann über Kaminkehrerinnung Schwaben abgerufen werden.