Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen
Nach dem Tierschutzgesetz ist eine Fülle von Einrichtungen und Tierhaltungen (z. B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzanforderungen sicherzustellen.
Kontrollen sind hierbei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Private Tierhaltungen unterliegen im Verdachtsfall einer Kontrolle durch das Veterinäramt.
Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen:
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
Einrichtungen, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
Tierhandlungen,
Tierbörsen
Zirkusbetriebe und Tierschauen,
Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln,
Gewerbsmäßige Hundetrainer,
Gewerbsmäßige Bekämpfer von Wirbeltieren als Schädlinge
Zoologische Gärten,
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
Einrichtungen, in denen
Tierversuche durchgeführt werden,
Versuchstiere gezüchtet werden,
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken verwendet werden oder
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden.
Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung zur Beseitigung festgestellter Mängel bis zur Wegnahme der Tiere und das Einleiten von Bußgeldverfahren.