Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Bedarfsfall vertreten darf. Sie können zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht damit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel eine Betreuerbestellung und das damit verbundene Gerichtsverfahren vermeiden.
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").
Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie kostenlos herunterladen können (siehe unter Sonstiges: "Weiterführende Links"). Darüber hinaus kann zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung einer Vollmacht der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden. Auch die örtlichen Betreuungsstellen und Betreuungsvereine informieren Sie über Vorsorgevollmachten.
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, dass der Vollmachtgeber die Person oder die Personen, die er bevollmächtigen möchte, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der Vollmachtserteilung über seine Absicht in Kenntnis setzt und diese ggf. auch bei der Abfassung der Vollmacht mit einbezieht.
Bei Vorsorgevollmachten handelt es sich im Regelfall um sog. Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten dazu berechtigten, den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr umfassend zu vertreten und z.B. auch dessen Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen. Selbst wenn die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen sollten, wären diese wirksam. In der Regel kommt eine Vorsorgevollmacht auch erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Eine Vorsorgevollmacht birgt daher immer auch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte diese missbraucht und zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt. Aus diesem Grund sollte man als Vollmachtgeber eine derart umfassende Vollmacht nur Personen erteilen, zu denen man absolutes Vertrauen hat und die auch fähig und willens sind, nach den Interessen des Vollmachtgebers zu handeln.
Zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Vollmacht, insbesondere zu deren Umfang und Reichweite, kann der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden.
Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotenen Konto-/Depotvollmachten zurückgreifen
Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets notwendig, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.
Wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien des Vollmachtgebers zu veräußern oder Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben, ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde erforderlich.
Da nicht alle Grundbuchämter die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde anerkennen, wird empfohlen, sich vor Erstellung einer Vollmacht an das zuständige Grundbuchamt zu wenden.
Für die Erstellung einer privatschriftlichen Vollmacht fallen keine Kosten an.
Für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht fallen Beurkundungsgebühren an, die sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers richten, mindestens aber 60 Euro und höchstens 1.735 Euro betragen. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beläuft sich je nach Ausgestaltung der Vollmacht auf zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens des Vollmachtgebers. Die Gebühren können höher sein, wenn in der Urkunde eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung enthalten ist.
Beglaubigt der/die Notar/in lediglich die Unterschrift unter einer selbst mitgebrachten Vollmachtserklärung, hängt die Höhe der Gebühr wiederum vom Vermögen des Vollmachtgebers ab und liegt zwischen 20 Euro und 70 Euro. Für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist die Gebühr gesetzlich auf 10 Euro festgeschrieben.
Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Eine genaue Auflistung der Kosten finden Sie auf den Internetseiten des Zentralen Vorsorgeregisters (siehe "Weiterführende Links" und „verwandte Themen“).
- § 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung - Satzung über die Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregisters (Vorsorgeregister-Gebührensatzung - VRegGebS)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) - Kostenverzeichnis
Formulare
- Infoblatt zur Vorsorgevollmacht
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz bietet ein Musterformular einer Vorsorgevollmacht als PDF-Dokument an. Nach dem Herunterladen kann das Formular ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben werden.
Weiterführende Links
- Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. - Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"
- Der große Vorsorgeberater
- Broschüre "Das Betreuungsrecht"
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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