Waffenrecht; Erwerb einer Schusswaffe
Personen, die eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen im Regelfall eine Waffenbesitzkarte. Diese stellt die Waffenbehörde aus.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt ausschließlich von der unteren Waffenbehörde durch Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie (neu seit dem 20.02.2020) durch eine Abfrage beim Verfassungsschutz. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt.
Jeder waffenrechtliche Vorgang, ob der Erwerb oder der Verkauf einer Waffe, muss in der vom Landratsamt ausgestellten Waffenbesitzkarte (WBK) registriert werden und ist gebührenpflichtig.
Hinweise zu § 27 SprengG
Der Erwerb und der Umgang explosionsgefährlicher Stoffe bedarf einer vorherigen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren und für bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Anträge, die per E-Mail eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden. Anträge bitte per Post an das Landratsamt Neu-Ulm oder per Fax unter der Faxnummer 0731/7040 -4599 schicken.
- Waffenrecht Antrag auf eine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer Schießstätte
- Waffenrecht Antrag auf Eintragung einer verantwortlichen Person in die Vereins-Waffenbesitzkarte
- Waffenrecht Antrag auf Eintragung eines Mitbenutzers in eine Waffenbesitzkarte
- Waffenrecht Antrag auf Eintragung in eine Waffenbesitzkarte/Munitionserwerb, Anzeige über den Erwerb/das Überlassen von Schusswaffen
- Waffenrecht Antrag auf Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG)
- Waffenrecht Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb (Voreintrag)
- Waffenrecht Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb (Voreintrag) in die Vereinswaffenbesitzkarte
- Waffenrecht Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Vereine
- Waffenrecht Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines
- Waffenrecht Merkblatt zum Kleinen Waffenschein
- Waffenrecht Merkblatt zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
- Waffenrecht Online-Verfahren Beantragung kleiner Waffenschein
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis:
- Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen.
- Der Antragsteller muss ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von
- Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,
- Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines,
- Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen (wird ebenfalls durch Schützen- oder Brauchtumsverein oder durch Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bestätigt).
- Der Antragsteller hat die erforderliche Fachkunde nachzuweisen (§ 9 SprengG in Verbindung mit § 29 1. SprengV).
Hinweis: Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG
Wichtig:
Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Behörde eingegangen sein, nur dann ist eine Verlängerung möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, es muss eine Neuerteilung erfolgen.
Für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Bedürfnisnachweis
- Die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG setzt eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung voraus, nach § 29 Abs. 2 1. SprengV.