Dienstleistung

Jagdschein; Falknerjagdschein

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines auf seinen Namen ausgestellten Jagdscheins sein (§ 15 Bundesjagdgesetz). Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Jagdbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein, Jugend- oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erteilt.

Für die erste Erteilung eines Inländer-Jagdscheines ist die erfolgreiche Ablegung einer deutschen Jägerprüfung Voraussetzung. Dies gilt für Deutsche wie grundsätzlich auch für Ausländer. Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer können hiervon jedoch Ausnahmen gemacht werden.

Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

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