Sprengstoffrecht
Der Erwerb und der Umgang explosionsgefährlicher Stoffe bedarf einer vorherigen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren und für bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Die Erlaubnis wird durch die Waffenbehörde erteilt für:
- Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben
- Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines
- Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen
Anträge, die per E-Mail eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden. Anträge bitte per Post an das Landratsamt Neu-Ulm oder per Fax unter der Faxnummer 0731/7040 -4599 schicken.
- Sprengstoffrecht Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Sprengstoffrecht Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Sprengstoffrecht Bescheinigung als Nachweis des Bedürfnisses nach §27 Absatz 3 Sprengstoffgesetz
- Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen
- Der Antragsteller muss ein Bedürfnis nachweisen.
- Der Antragsteller hat die erforderliche Fachkunde nachzuweisen (§ 9 SprengG in Verbindung mit § 29 1. SprengV).
- Hinweis: Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG
Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Behörde eingegangen sein, nur dann ist eine Verlängerung möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, es muss eine Neuerteilung erfolgen.
Für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
- Bedürfnisnachweis
Die Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG setzt eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung voraus, nach § 29 Abs. 2 1. SprengV.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zum Besuch eines Fachkundelehrgangs für den Umgang mit Sprengstoff wird zur Vorlage beim Lehrgangsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Diese wird ebenfalls durch die Waffenbehörde ausgestellt.