Wiederzulassung, Wiederinbetriebnahme auf den bisherigen Halter mit bisherigem Kennzeichen
Nach Außerbetriebsetzung kann das Kraftfahrzeug auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
Weiterführende Links
Internetbasierte Fahrzeugzulassung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung und des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes
- Voraussetzungen für internetbasierten Antragstellung:
Neben dem elektronischen Personalausweis mit entsprechender Signatur sind die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen erforderlich. Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und – soweit erforderlich – ein Nachweis über die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung abrufbar sein.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29 StVZO)
- ggf. Kennzeichenschilder
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) (sofern nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen)
- soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro - bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - Bestätigung über das Vorliegen einer KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- ggf. Gutachten des amtlichen anerkannten Sachverständigen
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Zulassung auf einen Minderjährigen (nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung oder Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren ab 17 bzw. Führerscheinklasse A1)
Grundsätzlich keine.
Die Hauptuntersuchungsfrist ist zu beachten.
Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirkes - ohne Halterwechsel und auf die bei der Außerbetriebsetzung reservierte Erkennungsnummer: 11,60 Euro
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (abhängig vom Vorgang zwischen 0,60 und 3,80 Euro), Kosten für Klebesiegel (je 0,30 Euro) und Erfassung nicht getypter Fahrzeuge (15,30 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Je nach Gutachtenart können zusätzlich noch Gebühren in Höhe von 39,80 Euro entstehen, sofern die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Nicht angegeben sind die Kosten für die Fertigung der Kennzeichen. Diese werden bei privaten Unternehmen im Umfeld der Kfz-Zulassungsbehörden angeboten. Die Preise sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Seit dem 01. Oktober 2017 kann auch die Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk und mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen im Portal der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind neben dem elektronischen Personalausweis mit entsprechender Signatur die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen erforderlich. Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und – soweit erforderlich – ein Nachweis über die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung abrufbar sein.
- § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Mitteilungspflichten bei Änderungen - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 14 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung - § 15k Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internetbasierte Wiederzulassung
- § 15l Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung
- Wohnsitz; Anmeldung
- Wohnsitz; Abmeldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens
- Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens