Wiederzulassung, Wiederinbetriebnahme auf den bisherigen Halter mit bisherigem Kennzeichen
Nach Außerbetriebsetzung kann das Kraftfahrzeug auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
Bei einem Umzug müssen Sie der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn Sie das Kennzeichen wechseln wollen oder müssen, auch die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen.
Wechselt der Halter oder wird das Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, brauchen Sie eine Versicherungsbestätigung in elektronischer Form (eVB-Nummer).
Ändert sich das Kennzeichen müssen vorhandene noch gestempelte Kennzeichen zur Entwertung vorgelegt werden.
Falls mit der Zulassungsbescheinigung keine aktuelle Hauptuntersuchung nachgewiesen werden kann, ist ein neuer Prüfbericht vorzulegen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29 StVZO)
- ggf. Kennzeichenschilder
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) (sofern nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen)
- soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro - bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - Bestätigung über das Vorliegen einer KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- ggf. Gutachten des amtlichen anerkannten Sachverständigen
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Zulassung auf einen Minderjährigen (nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung oder Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren ab 17 bzw. Führerscheinklasse A1)
Grundsätzlich keine.
Die Hauptuntersuchungsfrist ist zu beachten.
Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirkes - ohne Halterwechsel und auf die bei der Außerbetriebsetzung reservierte Erkennungsnummer: 23,00 Euro
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (abhängig vom Vorgang zwischen 0,60 und 3,80 Euro), Kosten für Klebesiegel (je 0,30 Euro) und Erfassung nicht getypter Fahrzeuge (15,30 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Je nach Gutachtenart können zusätzlich noch Gebühren in Höhe von 39,80 Euro entstehen, sofern die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Nicht angegeben sind die Kosten für die Fertigung der Kennzeichen. Diese werden bei privaten Unternehmen im Umfeld der Kfz-Zulassungsbehörden angeboten. Die Preise sind nicht gesetzlich vorgegeben.
Seit dem 01. Oktober 2017 kann auch die Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk und mit dem bei der Außerbetriebsetzung reservierten Kennzeichen im Portal der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind neben dem elektronischen Personalausweis mit entsprechender Signatur die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen erforderlich. Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und – soweit erforderlich – ein Nachweis über die Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung abrufbar sein.
- § 15 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Außerbetriebsetzung - § 29 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Internetbasierte Erstzulassung - § 30 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) Internet
basierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme
- Internetbasierte Fahrzeugzulassung
- Online-Verfahren der Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern
- Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung
- Wohnsitz; Anmeldung
- Wohnsitz; Abmeldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens
- Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens