Dienstleistung

Wärmepumpe

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Gebäude mit einer Wärmepumpe zu heizen und evtl. auch zu kühlen:

Luftwärmepumpe: 

Eine wasserrechtliche Erlaubnis und eine Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, wie z.B. Lärmschutz.

Erdwärmepumpe mit Flächen- oder Korbkollektor: 

Liegt der Erdwärmekorb nicht im Grundwasser oder im Grundwasserschwankungsbereich ist nur eine Anzeige erforderlich.

Liegt der Erdwärmekorb im Grundwasser oder im Grundwasserschwankungsbereich ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die in der Regel erteilt werden kann.

Erdwärmepumpe mit Erdwärmesonde:

Steht kein oder nicht genügend Grundwasser zur Verfügung können auch Erdwärmesonden errichtet werden. Die maximal zulässige Bohrtiefe hängt von den geologischen Gegebenheiten ab. Sobald ein zweites Grundwasserstockwerk erreicht wird, muss die Bohrung beendet werden. Um die erforderliche Wärme zu gewinnen können mehrere benachbarte Bohrungen notwendig sein. Für die Errichtung von Erdwärmesonden ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Bei Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen muss zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen vorab durch die Bohrfirma eine Bohranzeige nach Art. 30 BayWG vorgelegt werden.

Grundwasserwärmepumpe:

Voraussetzung ist, dass genügend Grundwasser in geeigneter Qualität zur Verfügung steht. Dies ist normalerweise im Iller- und Donautal der Fall. Saug- und Schluckbrunnen sind für die Wärmepumpe unerlässlich, wenn diese das Grundwasser zur Energiegewinnung verwendet. Beide Brunnen dienen dazu, den Wasserkreislauf sicherzustellen: das Grundwasser wird dem Erdreich entnommen, die Energie wird entzogen und im Anschluss wird das Wasser wieder dem Boden zugeführt. Für die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist wie unten aufgeführt zu beantragen. Dem Antrag ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beizulegen. Bei der Beauftragung des PSW ist darauf zu achten, dass dieser vom Bayer. Landesamt für Umwelt (LfU) für den Anerkennungsbereich „thermische Nutzung“ zugelassen ist. Der PSW erstellt sein Gutachten auf Grundlage der Planung der Wärmepumpenanlage des Heizungsbauers. Im Regelfall ist Ihnen der PSW auch bei der Antragstellung behilflich. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist auf 20 Jahre befristet. Nach 20 Jahren läuft die Erlaubnis automatisch ab und muss neu, ebenfalls mit einem neuen Gutachten eines PSW, beantragt werden.

Folgende Unterlagen sind für eine Grundwasserwärmepumpe einzureichen:

Antragsformular mit Angaben zur Grundwasserwärmepumpe und folgenden Anlagen

a) Lageplan des Grundstückes mit Darstellung (Saug-)Brunnen und Schluckbrunnen

b) Bescheinigung nach DIN 8901 des Herstellers der Wärmepumpenanlage

c) Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft

siehe hierzu Liste der anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft: www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/doc/03_psw_liste_tn.pdf

Bei Fragen zum Ablauf des Erlaubnisverfahrens wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen Frau Holzheu für Bohranzeigen und Frau Fuchs für Wärmepumpen.

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