Anzeige der Beseitigung
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.
Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.
Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Ansprechpartner aufgeteilt nach Bezirken sowie baurechtlicher und bautechnischer Sachbearbeitung
Haben Sie ein baurechtliches oder bautechnisches Anliegen? Klicken Sie Ihren Bezirk an, um den für Sie zuständigen Mitarbeiter zu ermitteln.
Baurechtliche Sachbearbeitung
- Bezirk: Bellenberg, Kellmünz, Vöhringen, Roggenburg, Senden
- Bezirk: Buch, Altenstadt, Illertissen, Oberroth, Osterberg, Unterroth
- Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Weißenhorn, gemeindefreie Gebiete
- Bezirk: Nersingen Elchingen
Bautechnische Sachbearbeitung
Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.
Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.
- Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ schriftlich bei der zuständigen Gemeinde und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die Gemeinde prüft sodann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.
- Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Formulare
Weiterführende Links
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Hinweise
Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.
Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Dies ist auch bei Eingriffen in Bodendenkmäler zu beachten.