Asylbewerber; Beantragung von Leistungen im Krankheitsfall für ukrainische Geflüchtete
Der Fachbereich Soziales und Senioren, Team Asylbewerberleistungsgesetz, ist zuständig für
- die Geld- und Sachleistungen für ukrainische Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- die Ausstellung von Krankenscheinen und die Abrechnung mit der kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Kliniken,
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden zudem die Kosten für Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen übernommen.
Darüber hinaus können im Einzelfall Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Generell richtet sich die medizinische Versorgung von ukrainsichen Flüchtlingen sowohl im ANKER als auch im Rahmen der Anschlussunterbringung nach Bundesrecht. Diesbezüglich haben die Flüchtlinge vom ersten Tag ihrer Anwesenheit in Deutschland an das Recht auf freie Arztwahl. Sie erhalten hierfür vom zuständigen örtlichen Träger (Kreisverwaltungsbehörden) pro Quartal einen Behandlungsschein und können mit diesem niedergelassene Ärzte aufsuchen.
Soweit neben diesem allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebot notwendig, hat der Freistaat Bayern in den ANKER-Einrichtungen und Dependancen sog. Ärztezentren eingerichtet, um die kurative Versorgung von Flüchtlingen in den Aufnahmeeinrichtungen vor Ort auf niedrigschwelliger Basis vornehmen zu können.
Halten sich die Geflüchteten, die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind, seit mindestens 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie medizinische Leistungen analog eines Sozialhilfeempfängers.
§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz; § 2 Asylbewerberleistungsgesetz i. V. m. den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII)
Landkreise; kreisfreie Städte
Versorgung von ukrainischen Flüchtlingen mit Brillen und Sehtests
Grundsätzlich beschränkt sich gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz auch bei Brillen die Versorgung auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Bei Brillen dürfte eine akute Behandlung in der Regel nicht vorliegen. Allerdings kann eine Brille im Einzelfall als eine unerlässliche Leistung zur Sicherung der Gesundheit nach § 6 AsylbLG zu gewähren sein.
Hier gilt jedoch, dass der Flüchtling nicht besser gestellt werden darf als Hilfeempfänger nach dem SGB II oder SGB XII. Kosten für Brillen und Brillengestelle werden daher nur in dem Umfang übernommen, in dem sie im Rahmen des § 33 SGB V auch von gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden (vgl. GKV Spitzenverband, Festbeträge für Sehhilfen, Inkrafttreten am 01.03.2008).
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch auf Versorgung mit einer notwendigen Sehhilfe.
Bei Volljährigen besteht Anspruch auf eine Sehhilfe, wenn sie auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen (das ist der Fall, wenn das Sehvermögen 30 % oder weniger beträgt). Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch bei einem verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus.
Kosten für therapeutische Sehhilfen sind übernahmefähig, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
Die Untersuchung beim Augenarzt erfolgt wie alle ärztlichen Untersuchungen über unsere Krankenscheine.
Mit der Verordnung oder dem Kostenvoranschlag kann beim Sozialamt der Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Es wird dann im Einzelfall geprüft, welche Kosten übernommen werden können. In der Regel werden 10,00 €/Glas und 20,00 € für die Fassung bewilligt.
Vorgehensweise bei einem medizinischen Notfall
Bei einem medizinischen Notfall bewahren Sie bitte Ruhe. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Notfallnummern für den Ernstfall.
Sie brauchen schnell Hilfe oder suchen dringend Rat:
- Feuerwehr/Rettungsdienst/Notarzt Tel. 112
- Polizei Tel. 110
Bitte beachten Sie bei der Meldung die W-Fragen!
Was ist passiert?
Wo geschah der Notfall?
Wie viele Leute sind betroffen?
Welche Verletzung, Vergiftung oder Erkrankung?
Warten auf Rückfragen!
Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Vertretung der Kassenärzte)
Tel. 01805/191212
am Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr
sowie an Feiertagen vom Vorabend 18:00 Uhr bis zum folgenden Werktag 08:00 Uhr (auch 24.12., 25.12. sowie an regionalen Feiertagen und am Faschingsdienstag) und von Mittwoch 13:00 Uhr bis Donnerstag 08:00 Uhr
Giftnotruf München
Tel. 089/19240
Zahnärztlicher Notdienst (Suche)
www.zahnarzt-notdienst.de
Zahnärztlicher Notdienst
www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_zahnarztsuche_notdienst.html
Apotheken-Notdienst
www.apotheken.de
Frauennotruf
Tel. 0731/73737
Unterstützungsangebote für traumatisierte Flüchtlinge
Ein erheblicher Anteil an Menschen, die in Deutschland derzeit Asyl beantragen, war in ihrem Herkunftsland oder während ihrer Flucht traumatischen Erlebnissen ausgesetzt. Sie wurden gefoltert, körperlich und psychisch misshandelt, vergewaltigt oder erlebten hautnah die Ermordung ihnen nahestehender Angehöriger. Diese Erfahrungen können neben körperlichen Verletzungen auch tiefe seelische Narben hinterlassen. In der Regel ist es einfacher körperliche Symptome zu diagnostizieren und zu behandeln. Seelische Verletzungen hingegen sind nicht unmittelbar erkennbar, sie zeigen sich vielmehr in diffusen psychischen und/oder psychosomatischen Störungen. Die nach Extremtraumatisierungen verbundenen pathologischen Reaktionen werden unter der posttraumatischen Belastungsstörung erfasst.
Zu den häufigsten psychischen und körperlichen Beschwerden nach Extremtraumatisierung zählen:
- Aggressionsstörungen oder Anpassungsstörungen
- Essstörungen, Suchtverhalten
- Depressionen
- Schlafstörungen
- Ängste, Verfolgungsgedanken
- Gefühle der Selbstunsicherheit und Wertlosigkeit
- Suizidgedanken
- Selbstschädigendes Verhalten und Suizidversuche
(Quelle: Fiechtner/Drößler/Bercher/Schlichenmaier (Hrsg): Verteidigung der Menschenwürde. Die Arbeit des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm (BFU); 2015; S. 5; 177 ff.)
Traumatherapeutische Behandlung gehört ausschließlich in professionelle Hände. Ehrenamtliche leisten einen wertvollen Beitrag, indem sie Betroffene darin unterstützen, professionelle Unterstützung überhaupt in Anspruch zu nehmen. Asylbewerber, die unter schweren psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen in Folge eines schweren traumatischen Ereignisses leiden, können trotz der medizinischen Einschränkung auf die Behandlungen akuter Krankheiten in begründeten Einzelfällen therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen.
Die Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Sozialamt. Die Kostenübernahme muss also zunächst im Einzelfall mit dem Sozialamt abgeklärt werden. Ansprechpartner Herr Frei und Herr Parlak siehe oben.
Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm/Neu-Ulm
Innere Wallstraße 6
89077 Ulm
Tel. 0731/22836 und 9215442
Fax 0731/15979000
Ukrainische Flüchtlinge können bei dem für sie zuständigen Sozialamt (Fachbereich Soziales und Senioren) bei persönlicher Vorsprache einen Krankenschein oder Zahnbehandlungsschein beantragen.
Arztpraxen können Krankenscheine auch direkt (i.d.R. per Mail) beantragen und zwar bei folgenden Ansprechpartnern:
Frau Schlecker
Tel. 0731/7040-52310
E-Mail: team.asylblg(at)lra.neu-ulm.de
Herr Parlak
Tel. 0731/7040-52340
E-Mail: team.asylblg(at)lra.neu-ulm.de
Der Landkreis Neu-Ulm ist zum 01.04.2017 einer Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) beigetreten.
Für ambulante Behandlungen durch niedergelassene Ärzte, Notfallambulanzen und Medizinische Versorgungszentren in Bayern gilt:
Im Krankheitsfall erhalten Flüchtlinge vom Fachbereich Soziales und Senioren einen Krankenschein. Die Gültigkeit des Behandlungsscheins ist grundsätzlich auf den Landkreis Neu-Ulm beschränkt. Der Krankenschein muss vom Flüchtling vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden. Nur in Eilfällen kann der Krankenschein auch innerhalb von 2 Wochen nach der Behandlung nachträglich vom Arzt angefordert werden.
Der Geflüchtete muss zunächst immer einen Hausarzt, Kinderarzt, Frauenarzt oder Augenarzt aufsuchen. Dieser entscheidet dann, ob ggfs. eine Überweisung zu einem Facharzt in Betracht kommt. Ein Arztwechsel während der Gültigkeit eines Behandlungsscheines ist nur mit Genehmigung des Sozialamtes möglich.
Für Flüchtlinge können nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten übernommen werden.
Folgende Behandlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Fachbereichs Soziale Leistungen:
- Strahlentherapie
- Humangenetik
- Verordnung von Krankenpflege
- Verordnung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Verordnung von Vorsorgekuren
- Verordnung von Hilfsmitteln, sofern die Aufwendungen hierfür die Summe von 250,00 € übersteigen
- Psychotherapie
- Einweisung in ein Krankenhaus
Kosten für die Hinzuziehung von Sprachmittlerdiensten (Berufsdolmetscher oder Integrationsmentoren im Landkreis Neu-Ulm) können nur im Einzelfall als Ausnahmefall (z.B. für das Vorgespräch für einen operativen Eingriff) vom Sozialamt übernommen werden. Vorrangig soll die Sprachvermittlung jedoch unentgeltlich durch Verwandte, Bekannte oder andere nahestehende Personen erfolgen. Die Antragstellung zur Übernahme der Kosten muss vorab erfolgen und ist auch telefonisch oder per E-Mail möglich.
Ansprechpartner für die Antragstellung, die Vermittlung der Integrationsmentoren und die Abrechnung der Kosten (Fax: 0731/7040-52930):
Frau Schlecker
Tel. 0731/7040-52310
E-Mail: team.asylblg(at)lra.neu-ulm.de
Herr Parlak
Tel. 0731/7040-52340
E-Mail: team.asylblg(at)lra.neu-ulm.de
Die beiden o.g. Mitarbeiter des Fachbereichs Soziale Leistungen sind auch zuständig bei Fragen zum Thema Zahnbehandlungen:
Ukrainische Flüchtlinge erhalten im Bedarfsfall einen Zahnbehandlungsschein.
Für Flüchtlinge können nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten übernommen werden.
Dies gilt auch für die Verordnung von Arznei- und Verbandsmitteln.
Eine Versorgung mit Zahnersatz ist nur möglich, wenn dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Zahnersatz ist auf einem gesonderten Heil- und Kostenplan vor Anfertigung durch das Sozialamt genehmigen zu lassen. In der Regel erfolgt hier eine Rücksprache mit dem Vertrauenszahnarzt.
Folgende Akut-Behandlungen sind abrechnungsfähig:
BEMA-Nummern: Ä 1Ber; 01 U; 01 k; 02 ohn; 03 Zu; 04; Ä 161 Inz1; Ä 925a-925d; Ä 928; Ä 934; Ä 935 Rö2 Rö5 Rö8 Stat; Ä 935d; 8 ViPr; 10 üZ; 11 pV; 12 bmf; 13a – 13d F1 F2 F3 F4; 25 Cp; 26 P; 27 Pulp; 28 VitE; 29 DeV; 31 Trep1; 32 WK; 34 Med; 35 WF; 36 Nbl1; 38 N; 40 I; 41a, b L1 L2; 43 X1; 44 X2; 45 X3; 46 XN; 47a Ost1; 48 Ost2; 49 Exz1; 51a Pla1; 51b Pla0; 105 Mu; 106 sK; 107 Zst.
Der Umfang der Leistungen entspricht dem aktuellen Leistungsverzeichnis des KZVB für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
Bei notwendigen Überweisungen ist der Geflüchtete mit Überweisungsschein an das Sozialamt zu verweisen. Bei allen Verordnungen und Überweisungen ist der Kostenträger „Sozialamt Landratsamt Neu-Ulm“ und die Abrechnungsstelle „Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern“ (oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayern") anzugeben.
Unsere Kassennummer lautet: 70806.
Eine Abrechnung des Krankenscheines ist – mit Angabe der Diagnose – nur mit der „Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern“ möglich. Den Abrechnungen ist eine Rechnung mit Bankverbindung und eine Aufstellung über die eingereichten Krankenscheine beizufügen. Die Abrechnung erfolgt nach den Vergütungssätzen der AOK Bayern, in deren Bereich der Arzt niedergelassen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylbLG). Der Berechtigte hat die Behandlung grundsätzlich im Landkreis Neu-Ulm vorzunehmen.
Nur in Ausnahmefällen können Behandlungen nach vorheriger Genehmigung durch das Sozialamt auch in Ulm (Baden-Württemberg) durchgeführt werden.
Bei Eintritt des Geflüchteten in die gesetzliche Krankenversicherung und bei Wohnortwechsel wird der Krankenschein ungültig.