Einbürgerung: Ermessenseinbürgerung § 8 StAG (Antragstellung auch für Kinder unter 16 Jahren ohne Eltern) und § 9 StAG (Antragstellung für Personen mit deutschem Ehepartner)
Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, der sich zum Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können und darf nicht vorbestraft sein.
Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht.
Grundsätzlich soll seit fünf Jahren ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland bestanden haben. Für Deutsch-Verheiratete kann die Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt werden.
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
- seit fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
- grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Ausnahmen bei Leistungsbezug, der nicht zu vertreten ist, möglich).
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: https://www.stmi.bayern.de/media/_bayernportal/positivliste-stmi-2024.docx Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Ermessenseinbürgerung § 8 StAG (Antragstellung auch für Kinder unter 16 Jahren ohne Eltern)
Um den Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG (Antragstellung auch für Kinder unter 16 Jahren ohne Eltern) zu stellen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Antragsformular (online oder als ausgefülltes pdf per Post)
Online-Antragstellung
- Der Quick-Check ist dem Antrag auf Einbürgerung vorgeschaltet.
- Bitte füllen Sie deshalb zuerst den Quick-Check aus und senden diesen online an die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird dann Ihren Quick-Check beantworten.
- Nach der Beantwortung des Quick-Checks durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten Sie per E-Mail den Link zum Formular zur Einbürgerung.
- Bevor Sie den ausgefüllten Antrag abschicken, buchen Sie bitte einen Termin zur Antragsunterzeichnung (Kalender im Formular).
- Die Antragstellung erfolgt mit Senden des Antragsformulars.
Antragstellung per Post (mit pdf-Antrag zum Download)
Nach Einreichung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen per Post erhalten Sie automatisch einen Termin zur Antragsunterzeichnung von uns zugewiesen.
Weitere erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass (auch von EU-Bürgern!) bzw. Passersatz (z. B. bei Flüchtlingseigenschaft)
- Nachweis über Flüchtlingseigenschaft vom BAMF
- Nachweis über eventuell bestehende Eigenschaft als Kontingentflüchtling
- Elektronischer Aufenthaltstitel bzw. EU-Aufenthaltserlaubnis
- Geburtsurkunde (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Heiratsurkunde bzw. kein deutsches oder internationales Scheidungsurteil)
- Nachweis über die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts
- grundsätzlich:
- letzte drei Verdienstbescheinigungen/Lohnabrechnungen
- Rentenversicherungsverlauf; kann online bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
- bei Selbstständigen:
- Kopie der letzten beiden Steuerbescheide, Nachweis vom Steuerberater für das laufende Kalenderjahr
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz und Altersvorsorge, Absicherung bei Pflegebedürftigkeit bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
- bei Studenten:
- Nachweis über den Bezug von BAföG,
- Nachweis über finanzielle Unterstützung durch die Eltern
- Nachweis über eine evtl. Nebentätigkeit (letzte drei Lohnabrechnungen)
- bei Rentnern:
- aktueller Rentenbescheid
- Wohnraumnachweis (Mietvertrag, Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid)
- persönlicher Lebenslauf mit Lichtbild (Personen ab 14 Jahren)
- Nachweis über Deutschkenntnisse („B1“-Zertifikat bzw. Abschlusszeugnis einer deutschen Schule)
- Einbürgerungstest/Test „Leben in Deutschland“ bzw. Abschlusszeugnis/Gesellenbrief
- bei mit einzubürgernden Kindern unter dem 16. Lebensjahr: Schulbescheinigung und die letzten beiden Jahreszeugnisse
- bei Schulbesuch des Antragstellers, Vorlage einer Schulbescheinigung und der letzen beiden Jahreszeugnisse
- ggf. ärztliche Gutachten, wenn Gesundheitszustand einer der oben aufgezählten Punkte berührt
Ermessenseinbürgerung § 9 StAG (Antragstellung für Personen mit deutschem Ehepartner)
Um den Antrag auf Einbürgerung nach § 9 StAG (Antragstellung für Personen mit deutschem Ehepartner) zu stellen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Antragsformular (online oder als ausgefülltes pdf per Post)
Online-Antragstellung
- Der Quick-Check ist dem Antrag auf Einbürgerung vorgeschaltet.
- Bitte füllen Sie deshalb zuerst den Quick-Check aus und senden diesen online an die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird dann Ihren Quick-Check beantworten.
- Nach der Beantwortung des Quick-Checks durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten Sie per E-Mail den Link zum Formular zur Einbürgerung.
- Bevor Sie den ausgefüllten Antrag abschicken, buchen Sie bitte einen Termin zur Antragsunterzeichnung (Kalender im Formular).
- Die Antragstellung erfolgt mit Senden des Antragsformulars.
Antragstellung per Post (mit pdf-Antrag zum Download)
Nach Einreichung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen per Post erhalten Sie automatisch einen Termin zur Antragsunterzeichnung von uns zugewiesen.
Weitere erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass (auch von EU-Bürgern!) bzw. Passersatz (z. B. bei Flüchtlingseigenschaft)
- Elektronischer Aufenthaltstitel bzw. EU-Aufenthaltserlaubnis
- Wenn zutreffend: BAMF-Bescheid (bei z.B. Flüchtlingseigenschaft)
- Geburtsurkunde (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Heiratsurkunge bzw. kein deutsches oder internationales Scheidungsurteil)
- Nachweis über die Bestreitung des Lebensunterhalts
- grundsätzlich:
- letzte drei Verdienstbescheinigungen/Lohnabrechnungen
- Rentenversicherungsverlauf; kann online bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
- bei Selbstständigen:
- Kopie des letzten Steuerbescheides, Nachweis vom Steuerberater für das laufende Kalenderjahr
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz und Altersvorsorge, Absicherung bei Pflegebedürftigkeit bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
- bei Studenten:
- Nachweis über den Bezug von BAföG
- Nachweis über finanzielle Unterstützung durch die Eltern
- Nachweis über eine evtl. Nebentätigkeit (letzte drei Lohnabrechnungen)
- bei Rentnern:
- aktueller Rentenbescheid
- Wohnraumnachweis (Mietvertrag, Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid)
- persönlicher Lebenslauf mit Lichtbild (Personen über 14 Jahren)
- Nachweis über Deutschkenntnisse („B1“-Zertifikat bzw. Abschlusszeugnis einer deutschen Schule)
- Einbürgerungstest/Test “Leben in Deutschland“ bzw. Abschlusszeugnis/Gesellenbrief
- bei mit einzubürgernden Kindern unter dem 16. Lebensjahr: Schulbescheinigung und die letzten beiden Jahreszeugnisse
- Pass-/Personalausweis des Ehegatten
- Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
- Rentenkonto des Ehegatten
- Erklärung über das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft: Formular Erklärung zum Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft (pdf)
Die Bearbeitungszeit liegt aktuell bei circa 12 Monaten nach Antragstellung.
- Grundsätzlich: 255,00 Euro
- Kinder unter 16 Jahre ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro pro Kind
- Kinder unter 16 Jahre, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden: 255,00 Euro pro Kind
- Auch im Falle einer Ablehnung/Antragsrücknahme können Gebühren entstehen, in der Regel in Höhe von 191,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.