Kinder- und Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hat die Aufgabe, eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer kritik- und entscheidungsfähigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen Gefährdungen zu schützen. Zu den Gefährdungen gehören Gewalt, Suchtmittel, Medienkonsum, Kommunikationsrisiken, Mobbing, Delinquenz, Extremismus und Sekten.

Der Jugendschutz lässt sich dabei grundsätzlich in den erzieherischen und ordnungsrechtlichen Jugendschutz unterteilen. Während der erzieherische Jugendschutz die Förderung einer alters- und entwicklungsangemessenen Erziehung aller Kinder und Jugendlichen in den Blick nimmt, setzt der ordnungsrechtliche Jugendschutz auf gesetzliche Verbote, mit denen Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen das ungefährdete Aufwachsen junger Menschen ermöglicht wird.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll durch Information, Beratung und erzieherische Impulse positive Akzente bei der körperlichen, geistigen und gesellschaftlichen Entwicklung junger Menschen setzen, um dadurch präventiv Gefährdungen entgegenzuwirken. Er befasst sich z. B. mit der Suchtprävention, der Stärkung von Medienkompetenzen, der Gewaltprävention und problematischem Freizeitverhalten und wendet sich an die jungen Menschen sowie Eltern, Sorge- und Erziehungsberechtigte

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Bei Großveranstaltungen, bei denen das Publikum hauptsächlich aus Jugendlichen besteht, Alkohol angeboten wird und vorherzusehen ist, dass viel Alkohol konsumiert wird, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Kreisjugendpflegerin/den Kreisjugendpfleger zu einer Vorbesprechung über die Veranstaltung einzuladen. Die Jugendpflegerin/der Jugendpfleger bewertet die Veranstaltung anhand von verschiedenen Kriterien und berät den Veranstalter sowie die Gemeinde zum Thema "Jugendschutz-​Vorkehrungen".

Stichprobenartig werden diese Veranstaltungen gemeinsam mit der Polizei besucht, um zu beurteilen, ob alle Vorkehrungen eingehalten wurden und die Veranstaltung gegebenenfalls erneut stattfinden kann.

Erzieherischer Jugendschutz

Kinder und Jugendliche wachsen heutzutage mit digitalen Medien auf. Um Ihnen einen entspannten Umgang mit den digitalen Medien der heutigen Zeit zu ermöglichen, ist es immens wichtig, die Kinder und Jugendlichen auf ihrem Weg mit Medienerziehung zu begleiten.

Die zentrale Aufgabe des Jugendschutzes besteht darin, Minderjährige, Eltern, Erziehungsberechtige etc. zu dem Thema aufzuklären, um sie somit vor bestimmten Einflüssen aus der Erwachsenenwelt zu schützen, die für ihren Entwicklungsstand nicht geeignet sind und ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen.

Das Jugendamt stellt bei Bedarf Informations- und Beratungsangebote für Schüler, Kinder und Jugendliche, für Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie für Fachkräfte bereit. Ebenso habe Eltern die Möglichkeit, Fragen und Anliegen einzubringen, um sich hierbei sicherer im Umgang mit ihrem Kind zu fühlen.
Weiterführende Tipps und Informationen sind auch hier auf der Familien-App des Landkreises zu finden.
Immer wieder kommt es vor, dass Kinder- und Jugendliche durch übermäßigen Alkoholkonsum in der Klinik landen. Gruppendruck, die geringe Fähigkeit, Risiken einzuschätzen, sowie viele andere Faktoren können dafür sorgen, dass Jugendliche schnell die Kontrolle verlieren.

Wir bieten Beratungsgespräche an, in denen Sie Ihre Anliegen besprechen können. Auch für Jugendliche ist unsere Tür offen.
Das Netzwerktreffen "Prävention" ist ein offenes Netzwerk aus den Bereichen Suchtprävention, Gewalt und Mobbing sowie Jugendmedienschutz und Sexualprävention. Eingeladen sind alle Präventions-Fachkräfte des Landkreises und Fachkräfte aus anderen Landkreisen.

Zentraler Inhalt des Netzwerkes soll das gegenseitige Kennenlernen sowie der Austausch von Erfahrungen, Tipps und ähnlichem sein.

Darüber hinaus können die Netzwerktreffen dazu genutzt werden, Projekte gemeinsam zu gestalten, sich gegenseitig zu unterstützen, voneinander zu profitieren und kooperierend und partnerschaftlich miteinander zu arbeiten. Das Netzwerk soll über die Ziele und Angebote im Landkreis informieren und das Netzwerk bekannt machen. Schulen sollen die Möglichkeit haben, strukturierte Angebote vorzufinden. Sie sollen einen Überblick über die verschiedenen Fachkräfte und Angebote erhalten.

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.

Es bestehen zahlreiche Beschäftigungsverbote. Die Beschäftigung von Kindern (Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche in gewissem Umfang mit den in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten außerhalb des Schulunterrichts beschäftigt werden (sogenannte Freizeitjobs). Zudem dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ein Betriebspraktikum absolvieren, das von der Schule veranstaltet wird. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Veranstaltungen bewilligen.

Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen dazu.
Im Gegensatz zu Kindern dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu acht Stunden täglich in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. In dieser Zeit dürfen sie auch eine selbst organisierte Schnupperlehre zur Berufsorientierung absolvieren. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche bzw. vollzeitschulpflichtige Schüler unter 15 Jahren ist eine Schnupperlehre unzulässig, weil es dafür keine Ausnahme vom Kinderarbeitsverbot gibt. Für sie gibt es die Möglichkeit, einen informellen Betriebsaufenthalt mit Besichtigung und Vorführung zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen zur Berufsorientierung zu absolvieren, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zwischen Betrieb und Schüler zustande kommt.
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