Kulturförderung, allgemeine Zuschüsse
Der Landkreis Neu-Ulm hat rückwirkend zum 01.01.2018 Förderrichtlinien zur Kulturförderung und allgemeinen Zuschüssen erlassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse beider Richtlinien freiwillige Leistungen des Landkreises Neu-Ulm sind, welche im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geleistet werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Kommerzielle Maßnahmen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Anträge sind bis spätestens 15.09. jährlich bei der Landkreisverwaltung zu stellen. Nach Abschluss der Projekte sind dem Landkreis bis spätestens 15.09. des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert entsprechende Verwendungsnachweise vorzulegen.
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Leitung Fachbereich Schule, Kindergarten, Sport und Kultur
Richtlinie des Landkreises Neu-Ulm zur Kulturförderung
Förderfähig gemäß dieser Richtlinien sind Projekte und Veranstaltungen im kulturellen Bereich (v. a. Musik, Literatur, Kunst, Tanz und Theater), die im Landkreis Neu-Ulm stattfinden, öffentlich zugänglich sind und für die in der Regel Eintrittsgelder erhoben werden. Förderfähig sind alle mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängenden Kosten. Analog zu der Richtlinie des Bezirks Schwaben zur Musikförderung wird zwischen kulturellen Projekten und kulturellen Leuchtturmprojekten differenziert.
Allgemeine Zuschussrichtlinie des Landkreises Neu-Ulm
Die allgemeine Zuschussrichtlinie ist subsidiär zu den von den Landkreisgremien erlassenen speziellen Zuschussrichtlinien. Förderfähig sind Maßnahmen, die das Gemeinwohl im Landkreis Neu-Ulm fördern. Förderfähig sind alle mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängenden Kosten.